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Amtsgericht München, Urteil vom 30.07.2009
- 281 C 16247/09 -
AG München: Supermarktbetreiber muss nicht auf automatisch öffnende Eingangstüren gesondert hinweisen
Beschädigung eines parkenden Pkws durch elektrisch öffnende Türen ist nicht auf Verstoß gegen Verkehrssicherungspflicht zurückzuführen
Eine sich automatisch nach außen öffnende Eingangstüre ist bei einem Supermarkt sozialüblich und allgemein bekannt. Parkt jemand direkt vor der Eingangstüre und wird durch das Öffnen der Türe sein Auto beschädigt, hat er den Schaden selbst zu tragen. Eine gesonderte Warnung durch den Supermarktbetreiber ist nicht erforderlich. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im Januar des letzten Jahres fuhr die Ehefrau des späteren Klägers mit dessen BMW der 3er-Reihe auf den
Autobesitzer beanstandet Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Supermarktbetreibers
Diesen Betrag wollte der Autobesitzer von dem Betreiber des Supermarktes ersetzt bekommen. Dieser habe seine
Der Supermarktbetreiber lehnte eine Zahlung ab. Er habe keine Verkehrsicherungspflicht
verletzt.
AG München lehnt Klage des Autobesitzers ab
Darauf hin erhob der Autobesitzer Klage vor dem Amtsgericht München. Dort wurde diese von der zuständigen Richterin abgewiesen. Auch sie sah die
Gesonderte Warnung vor aufschwingenden Türen nicht erforderlich
Viele Supermärkte hätten automatisch öffnende Schwingtüren. Dies sei im 21. Jahrhundert sozialüblich und erlaubt. Gerade bei einem Supermarkt, der über Parkplätze verfüge und bei dem die Einkaufswägen vor dem Eingang stehen, stelle dies einen üblichen Komfort für einkaufende Kunden dar. Eine gesonderte Warnung vor dem Aufschwingen der Türen sei nicht erforderlich. Es sei optisch erkennbar, dass es sich um eine Schwingtür handele. Schwingtüren schwingen üblicherweise nach außen, da dies im Falle einer Panik besser sei.
Unfallauto verkehrswidrig abgestellt – Fläche vor Eingangsbereich ist kein Parkplatz
Dazu komme noch, dass es sich bei dem Platz vor der Tür um keinen
Diese Grundsätze gelten auch für Seiteneingänge. Erstens lägen alle Eingänge eng nebeneinander. Darüber hinaus führten sie alle auf den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.01.2010
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 9075
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