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Amtsgericht München, Urteil vom 10.06.2016
271 C 8375/16 -

Reisveranstalter haftet nicht für Fehlverhalten einer auf der Reise besuchten Schmuckmanufaktur

Schmuckmanufaktur ist keine Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter, der im Rahmen einer gebuchten Reise den Besuch einer Schmuckmanufaktur organisiert und durchführt, nicht für ein Fehlverhalten der Schmuckmanufaktur haftet.

Im zugrunde liegenden Streitfall buchte der Kläger aus Königswinter am 9. Oktober 2015 bei der beklagten Reiseveranstalterin in München zum Preis von 516 Euro für zwei Personen eine Studienreise "Türkei und Rhodos - die faszinierendsten UNESCO-Schätze und Weltwunder der Antike" für den Zeitraum 28. Oktober bis 11. November 2015. Im Reisepreis enthalten waren Flüge, Übernachtungen, Panoramaüberfahrt im Katamaran nach Rhodos, Busrundreise in der Türkei und auf Rhodos inklusive aller Leistungen gemäß dem Reiseangebot. Im Reiseverlauf wird zu Tag 7 ausgeführt: "Die große Handwerkstradition der Türkei führt uns anschließend in eine Schmuck- und in eine Ledermanufaktur. Neben Informationen über die manuelle Herstellung bekommen sie auch Gelegenheit, ein persönliches Urlaubs-Souvenir zu erwerben."

Kläger verlangt wegen angeblich nicht korrekt ausgeliefertem und überteuertem Schmuck Schadensersatz

Im Rahmen der Rundreise wurde wie gebucht eine Schmuckmanufaktur besucht. Der Kläger kaufte dort einen goldenen Ring mit Diamantsplittern und Rubinsplittern und eine goldene Kette mit einem Rubin für seine Ehefrau für jeweils 2.150 Euro. Zurück in Deutschland verlangt der Kläger von der Reiseveranstalterin Schadensersatz wegen des Schmuckkaufs. Er sei vor Ort zu dem Schmuckkauf gedrängt worden. Die Schmuckmanufaktur sei Erfüllungsgehilfin der Reiseveranstalterin. Wegen Änderungen am Schmuck sei dieser vor Ort noch nicht unmittelbar mitgegeben worden. Man habe dann auf die Lieferung am vereinbarten Ort im Hotel drängen müssen. Hierbei habe der Reiseleiter der Beklagten den Kläger unterstützt. Bei der Übergabe sei aufgrund der Hektik keine Gelegenheit gewesen, die Schmuckstücke in Augenschein zu nehmen. Erst in Deutschland habe er bemerkt, dass der Ring nicht wie vereinbart geändert worden sei und die Kette in keiner Form der vom Kläger ausgesuchten entspreche. Mit Schreiben vom 15. Dezember 2015 habe er gegenüber dem türkischen Geschäft den Rücktritt erklärt. Nach Auffassung des Klägers hatte der ihm übergebene Schmuck höchstens einen Wert von 300 bis 500 Euro. Der Kläger möchte den Schmuck zurückgeben und beziffert seinen Schaden auf 4.300 Euro. Die Reiseveranstalterin weigert sich zu zahlen. Sie sei nicht am Schmuckgeschäft beteiligt gewesen und erhalte keine Provision. Es gebe keine Gewinnabsprachen.

Amtsgericht verneint Vorliegen eines Reisemangels

Die daraufhin erhobene Klage blieb vor dem Amtsgericht München erfolglos. Das Gericht entschied, dass kein Reisemangel vorliege. Sämtliche Reiseleistungen seien erbracht worden. Die im Rahmen des geschuldeten Reiseablaufs geschaffene Gelegenheit zum Kauf habe weder zu einer direkten vertraglichen Beziehung zwischen Kläger und Beklagten hinsichtlich des Schmuckkaufs noch dazu geführt, dass die Beklagte für ein eventuelles Fehlverhalten seitens der Schmuckmanufaktur hafte. Diese sei nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten. Auch freundliche Unterstützungsleistungen (organisatorisch, sprachlich) des Reiseleiters vor Ort würden ebenso wenig zu einer Haftung der Beklagten führen, so das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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