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Amtsgericht München, Urteil vom 10.06.2016
- 271 C 8375/16 -
Reisveranstalter haftet nicht für Fehlverhalten einer auf der Reise besuchten Schmuckmanufaktur
Schmuckmanufaktur ist keine Erfüllungsgehilfin des Reiseveranstalters
Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Reiseveranstalter, der im Rahmen einer gebuchten Reise den Besuch einer Schmuckmanufaktur organisiert und durchführt, nicht für ein Fehlverhalten der Schmuckmanufaktur haftet.
Im zugrunde liegenden Streitfall buchte der Kläger aus Königswinter am 9. Oktober 2015 bei der beklagten Reiseveranstalterin in München zum Preis von 516 Euro für zwei Personen eine Studienreise "Türkei und Rhodos - die faszinierendsten UNESCO-Schätze und Weltwunder der Antike" für den Zeitraum 28. Oktober bis 11. November 2015. Im Reisepreis enthalten waren Flüge, Übernachtungen, Panoramaüberfahrt im Katamaran nach Rhodos, Busrundreise in der Türkei und auf Rhodos inklusive aller Leistungen gemäß dem Reiseangebot. Im Reiseverlauf wird zu Tag 7 ausgeführt: "Die große Handwerkstradition der Türkei führt uns anschließend in eine Schmuck- und in eine Ledermanufaktur. Neben Informationen über die manuelle Herstellung bekommen sie auch Gelegenheit, ein persönliches Urlaubs-Souvenir zu erwerben."
Kläger verlangt wegen angeblich nicht korrekt ausgeliefertem und überteuertem Schmuck Schadensersatz
Im Rahmen der Rundreise wurde wie gebucht eine Schmuckmanufaktur besucht. Der Kläger kaufte dort einen goldenen Ring mit Diamantsplittern und Rubinsplittern und eine goldene Kette mit einem Rubin für seine Ehefrau für jeweils 2.150 Euro. Zurück in Deutschland verlangt der Kläger von der Reiseveranstalterin
Amtsgericht verneint Vorliegen eines Reisemangels
Die daraufhin erhobene Klage blieb vor dem Amtsgericht München erfolglos. Das Gericht entschied, dass kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online
- Reisebüro haftet nicht wegen Unterlassens der Information, dass zur Einreise in das gebuchte Land ein Reisepass erforderlich ist
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.04.2006
[Aktenzeichen: X ZR 198/04]) - Anzeige von Reisemängeln bei der Hotelrezeption für Erstattungsansprüche nicht ausreichend
(Amtsgericht München, Urteil vom 12.04.2013
[Aktenzeichen: 264 C 25862/11])
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Dokument-Nr. 23631
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