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Amtsgericht München, Urteil vom 05.08.2009
- 262 C 8763/09 -
AG München: Reisemängel müssen deutlich als Grund für gültige Reisepreisminderung zum Ausdruck gebracht werden
Ansprüche müssen innerhalb eines Monats nach Ende der Reise geltend gemacht werden
Ansprüche wegen einer mangelhaften Reise sind innerhalb eines Monats nach Reisebeendigung geltend zu machen. Dabei ist klar zum Ausdruck zu bringen, dass auf Grund der Mängel der Reisepreis gemindert oder Schadenersatz gefordert wird. Eine bloße Anzeige der Mängel reicht nicht aus. Dies entschied das Amtsgericht München.
Im zugrunde liegenden Fall buchte der spätere Kläger für sich und seine Familie bei einem
Sachverhalt
Vor Ort wurde er in einem anderen
Kläger macht Zahlungsforderung bei Reisebüro geltend
Nach seiner Rückkehr wollte er einen Teil des Reisepreises in Höhe von 961,- Euro wieder zurück. Er wandte sich durch seinen Anwalt an das
Reisebüro verweigert Zahlung
Das
Ansprüche wurden nicht fristgemäß geltend gemacht
Der zuständige Richter beim Amtsgericht München gab dem
Eine fristgemäße Geltendmachung der Ansprüche sei nicht erfolgt. Das Anwaltschreiben sei außerhalb der Frist beim
Die Klage sei daher abzuweisen, obwohl in der Sache eine Minderung durchaus angemessen gewesen wäre.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.12.2009
Quelle: ra-online, AG München
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Dokument-Nr. 8926
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