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Amtsgericht München, Urteil vom 13.04.2016
171 C 15877/15 -

Grundstückskauf: Kein Anspruch auf Schadensersatz für Hundehaufen unterm Schnee

Neuer Eigentümer hätte ehemaligem Grundstücksbesitzer Nachfrist zur Entfernung der Hundehaufen setzen müssen

Das Amtsgericht München hat entschieden, dass Schadensersatz wegen Beseitigung von Hundekot auf einem Grundstück in der Regel erst verlangt werden kann, wenn der Hundebesitzer zuvor zur Beseitigung des Kots aufgefordert worden ist.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens kaufte mit notariellem Vertrag vom 12. November 2014 eine Eigentumswohnung mit Gartenanteil zur Sondernutzung in München. Gemäß Ziffer 5.2 des Vertrags wurde das Objekt "wie genau besichtigt" verkauft. Der beklagte Verkäufer war Halter eines Hundes und gestattete diesem Hund zumindest gelegentlich auch die Verrichtung des großen Geschäfts im zur Wohnung gehörenden Garten. Die Wohnung wurde am 29. Dezember 2014 übergeben. Der Kläger behauptet, dass der Garten bei der Übergabe mit mehreren Hundehaufen verunreinigt gewesen sei. Der Beklagte habe die Haufen seines Hunds in dem Wissen seines baldigen Auszugs schlicht nicht mehr entfernt. Die Existenz dieser Haufen habe der Kläger zunächst nicht bemerkt und nicht bemerken können, da der Garten schneebedeckt gewesen sei. Erst Mitte Januar und nach Einsetzen des Tauwetters seien ihm und seiner Lebensgefährtin die Haufen aufgefallen. Der Kläger holte dann bis 10. März 2015 ein Angebot von Gartenbaufirma ein zur Beseitigung der Haufen.

Käufer verlangt für Reinigung des Gartens Kostenerstattung in Höhe von 3.500 Euro vom Beklagten

Der Beklagte behauptet, die vorgefundenen Hundehaufen würden nicht von seinem Hund stammen. Er habe zwar den Hund gelegentlich sein großes Geschäft im Garten verrichten lassen; die entstandenen Haufen habe er aber regelmäßig entfernt. Der Käufer verlangte von dem Beklagten Zahlung von 3.500 Euro für die Reinigung des Gartens. Wegen der 19 Hundehaufen sei durch das Einsickern des Kots in das Erdreich eine Kontaminierung des Oberbodens eingetreten. Der Kot von "fleischlastigen Fressern" wie Hunden sei besonders gefährlich wegen der Existenz von äußerst widerstandsfähigen Krankheitserregern und Parasiten. Der Oberboden müsse abgetragen und alles neu bepflanzt werden. An den Stellen, an denen sich der Kot befunden habe, wachse auch kein Gras mehr, sondern nur noch bezüglich der Humusqualität völlig anspruchsloses Moos. Der Beklagte weigerte sich zu zahlen. Der Kot stamme nicht von seinem Hund und die Erneuerung des Bodens sei nicht erforderlich.

Kläger hätte Verkäufer zur Beseitigung und Nacherfüllung auffordern müssen

Die daraufhin vom neuen Eigentümer erhobene Klage wies das Amtsgericht München ab. Die Existenz einer Vielzahl von Hundehaufen begründe zur Überzeugung des Gerichts grundsätzlich einen Sachmangel. Jedoch hätte der Kläger den Beklagten zum Entfernen der Haufen auffordern und eine entsprechende Nachfrist setzen müssen, so das Gericht weiter. Der Kläger könne keinen Schadensersatz verlangen, da der den Beklagten nicht zur Nacherfüllung und zur Beseitigung aufgefordert hat. Außerdem geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die Kontamination des Bodens maßgeblich selbst verursacht hat. Denn der Kläger hat zu spät den Kot beseitigt. Vielmehr habe der Kläger quasi zugesehen, wie der Kot nach und nach in das Erdreich eingesickert sei, und damit auch der Entstehung des Folgeschadens, der auf dem ursprünglichen Sachmangel beruhe. Für diese Entwicklung müsse der Kläger selbst einstehen, entschied das Gericht.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.01.2017
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Dokument-Nr.: 23736 Dokument-Nr. 23736

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