wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Amtsgericht Köln, Urteil vom 06.10.2000
218 C 138/00 -

Entzug der vertraglich zugesicherten Nutzungsmöglichkeit von Waschküche, Trockenspeicher und Garten rechtfertigt Mietminderung von 17,6 %

Gebrauchs­tauglichkeit der Mietsache ist erheblich eingeschränkt

Entzieht der Vermieter trotz mietvertraglich zugesicherter Nutzungsmöglichkeit die Waschküche, den Trockenspeicher und den Garten, so ist die Gebrauchs­tauglichkeit der Mietsache erheblich eingeschränkt. Der Mieter kann daher seine Miete um 17,6 % mindern. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Köln hervor.

Im zugrunde liegenden Fall minderte die Mieterin einer Wohnung ihre Miete, da der Vermieter ihr die Nutzung der Waschküche, des Trockenspeichers und des Gartens entzog. Gegenstand des Mietvertrags war jedoch die Mitbenutzungsberechtigung der genannten Räume und des Gartens. Der Vermieter erkannte das Minderungsrecht nicht ein. Seiner Meinung nach habe er die Nutzung entziehen können, da die Mieter die Räume ohnehin nie genutzt haben. Er erhob daher Klage aus Zahlung der ausstehenden Miete.

Recht zur Mietminderung bestand

Das Amtsgericht Köln entschied gegen den Vermieter. Denn der Mieterin habe ein Recht zur Mietminderung zugestanden. Durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit der Waschküche, des Trockenspeichers und des Gartens sei die Gebrauchstauglichkeit der Mietsache nicht unerheblich eingeschränkt gewesen.

Fehlende frühere Nutzung unerheblich

Dabei sei es vollkommen unerheblich gewesen, so das Amtsgericht weiter, ob die Mieter die Räume schon mal genutzt hatten. Das Gericht hielt zudem eine Minderungsquote von 17,6 % für angemessen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2013
Quelle: Amtsgericht Köln, ra-online (zt/WuM 2000, 691/rb)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2000, Seite: 691
WuM 2000, 691

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16584 Dokument-Nr. 16584

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16584

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung