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Amtsgericht Hannover, Urteil vom 04.05.2020
- 474 C 13200/19 -
Zulässige fristlose Kündigung eines Wohnungsmieters wegen Lagerung und geplante Verwendung von mit Glasscherben ummantelten "Polenböller"
Rattenplage rechtfertigt keinen eigenmächtigen Einsatz von Sprengstoff durch den Mieter
Ein Wohnungsmieter kann fristlos gekündigt werden, wenn er in seiner Wohnung mit Glasscherben ummantelte "Polenböller" lagert und diese auch einsetzen wollte. Eine Rattenplage rechtfertigt nicht den eigenmächtigen Einsatz von Sprengstoff. Dies hat das Amtsgericht Hannover entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im August 2019 wurde bekannt, dass ein Wohnungsmieter in Hannover "Polenböller" lagerte, welche zusätzlich mit Glasscherben ummantelt waren. Nach seinen Angaben wollte er die Böller dazu nutzen einer Rattenplage im Garten zu begegnen. Dies sei eine übliche Methode, sich eines Rattenproblems anzunehmen. Der Mieter wurde wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz zu einer Geldstrafe verurteilt. Zudem kündigte die Vermieterin das
Fristlose Kündigung wegen Lagerung und geplanten Einsatz der "Polenböller" wirksam
Das Amtsgericht Hannover entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe ein Anspruch auf Räumung und Herausgabe der Wohnung zu. Die
Rattenplage rechtfertigt keinen eigenmächtigen Einsatz von Sprengstoff
Das Amtsgericht hielt den Einsatz der mit Glasscherben ummantelten "Polenböller" auch nicht für eine gängige und anerkannte Methode der
Keine Abmahnung erforderlich
Eine Abmahnung sei nach Auffassung des Amtsgerichts nach § 543 Abs. 3 Nr. 2 BGB entbehrlich gewesen. Denn die von dem Mieter verursachte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.07.2020
Quelle: Amtsgericht Hannover, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 28958
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