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Amtsgericht Hamburg, Urteil vom 22.04.2004
- 44 C 209/03 -
Vermieter muss ortsunübliche Graffiti an Hauswand und im Treppenhaus beseitigen
Instandsetzungspflicht folgt aus Minderungsrecht des Mieters
Weist die Hauswand und das Treppenhaus großflächige Graffitis auf, so ist der Vermieter verpflichtet diese zu beseitigen. Die Instandsetzungspflicht des Vermieters folgt dabei aus dem Minderungsrecht des Mieters. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Hamburg hervor.
Im zugrunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Dachgeschosswohnung die
Anspruch auf Beseitigung bestand
Das Amtsgericht Hamburg entschied zu Gunsten der Mieter. Diesen habe ein Anspruch auf
Graffitis waren ortsunüblich
Zwar komme es bei Instandsetzungsansprüchen wegen Graffitis auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an, so das Amtsgericht weiter, insbesondere auf die Ortssitte, den Zweck und den Preis der Mieträume sowie den Zustand bei Anmietung. Die hier vorhandenen Graffitis haben jedoch das Maß des Ortsüblichen überschritten.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2013
Quelle: Amtsgericht Hamburg, ra-online (zt/WuM 2006, 244/rb)
Jahrgang: 2006, Seite: 244 WuM 2006, 244
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Dokument-Nr. 16670
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