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Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2023
- 233 C 439/22 -
Pflicht zur Umbuchung auf alternative Flugverbindung bezieht sich auch auf Verbindungen am Folgetag
Befreiung von Ausgleichszahlung setzte Darlegung der Unmöglichkeit der Umbuchung auf Alternativverbindungen voraus
Wird ein Flug annulliert, so besteht für die Fluggesellschaft die Pflicht zur Prüfung der Möglichkeit der Umbuchung auf eine alternative Flugverbindung. Dies umfasst auch die Möglichkeit einer Verbindung am Folgetag. Will sich die Fluggesellschaft von einer Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Fluggastrechteverordnung (VO) befreien, so muss sie darlegen, dass eine Umbuchung auf einer Alternativverbindung unmöglich war. Dies hat das Amtsgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im September 2022 wollte ein Ehepaar von Düsseldorf nach Malaga fliegen. Der Flug sollte den Zielort um 9.15 Uhr erreichen. Die Fluggesellschaft annullierte den Flug einen Tag vorher und begründete dies mit einem Fluglotsenstreik in Frankreich. Da die Fluggesellschaft dem Ehepaar keinen Alternativflug anbot, buchte die Reiseveranstalterin einen am
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten der Kläger. Ihnen stehe ein Anspruch auf
Pauschale Behauptung zur fehlenden Alternativverbindung unzureichend
Soweit die Beklagte behauptet, am Flugtag haben keine Umbuchungsmöglichkeiten bestanden, hielt das Amtsgericht diesen Vortrag für zu pauschal. Die Beklagte habe vielmehr im Einzelnen darlegen müssen, welche Verbindungen es gegeben hat und weshalb eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2023
Quelle: Amtsgericht Düsseldorf, ra-online (zt/RRa 2023, 228/rb)
Jahrgang: 2023, Seite: 228 RRa 2023, 228
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Dokument-Nr. 33415
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