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Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 08.03.2017
16 C 395/16 -

Für Bettwanzenbefall nach längerer Mietdauer haftet der Mieter

Mieter muss Schadensersatz wegen Kosten eines Kammerjägers leisten

Tritt nach längerer Mietdauer ein Bettwanzenbefall auf, so liegt eine Verletzung von mietvertraglichen Pflichten vor. Dafür haftet der Mieter. Dem Vermieter steht daher gemäß § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beauftragung eines Kammerjägers zu. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall musste die Vermieterin einer Wohnung einen Kammerjäger rufen, da die Wohnung des Mieters von Bettwanzen befallen war. Die dadurch entstandenen Kosten in Höhe von 339,32 EUR verlangte die Vermieterin von ihrem Mieter ersetzt. Da sich dieser weigerte dem nachzukommen, erhob die Vermieterin Klage.

Anspruch auf Schadensersatz wegen Beauftragung des Kammerjägers

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten der Vermieterin. Ihr stehe nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der Beauftragung des Kammerjägers zu. Der Mieter habe seine Obhutspflicht und damit eine Nebenpflicht aus dem Mietvertrag zumindest leicht fahrlässig verletzt.

Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs bei Bettwanzenbefall

Zwar liege beim Befall von Bettwanzen eine Störung des vertragsgemäßen Gebrauchs vor, so das Amtsgericht. Jedoch liege dieser im Gefahrenbereich des Mieters. Die leeren Wohnräume können zwar bei Einzug bereits befallen gewesen sein und die Bettwanzen können sich dann weiter ausgebreitet haben. Dies sei jedoch nicht anzunehmen, da das Mietverhältnis bereits seit längerer Zeit bestand.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.07.2017
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (zt/GE 2017, 539/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2017, Seite: 539
GE 2017, 539

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Dokument-Nr.: 24581 Dokument-Nr. 24581

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