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Amtsgericht Berlin-Neukölln, Urteil vom 08.09.2016
11 C 414/15 -

Verstoß gegen Berliner Mietpreisbremse: Mieter steht Anspruch auf Rückzahlung zu viel gezahlter Miete zu

Berliner Mietpreisbremse ist wirksam

Liegt die Netto-Kaltmiete einer Wohnung im Bereich einer Mietpreisbremse um mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete, so liegt ein Verstoß gegen § 556 d Abs. 1 BGB vor. Der Verstoß gegen die Mietpreisbreme begründet einen Anspruch des Mieters auf Rückforderung der zu viel gezahlten Miete. Die Berliner Mietpreisbremse ist zudem wirksam. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Neukölln hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach Abschluss eines Mietvertrags über eine ca. 73,35 qm großen Wohnung in Berlin im Juli 2015 erklärte ein Mieter seinen Vermietern, dass er die Netto-Kaltmiete in Höhe von 725 Euro für zu hoch hält. Seiner Meinung nach sei die Miete unzulässig hoch, da sie die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 10 % übersteige und somit gegen die Mietpreisbremse verstoße. Nach langem hin und her klagte der Mieter schließlich auf Rückzahlung zu viel geleisteter Mieten für August bis Dezember 2015.

Anspruch auf Rückforderung zu viel gezahlter Miete

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln entschied zu Gunsten des Mieters. Ihm habe angesichts des Verstoßes gegen die Mietpreisbremse gemäß § 556 d Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Rückzahlung zu viel geleisteter Miete zugestanden. Denn die vereinbarte Netto-Kaltmiete in Höhe von 725,00 Euro habe die ortsübliche Vergleichsmiete in Höhe von 503,91Euro um 221,09 Euro und somit um mehr als 10 % überschritten.

Wirksamkeit der Berliner Mietpreisbremse

Das Amtsgericht vertrat die Auffassung, dass die Berliner Mietpreisbremse zulässig sei. Die Landesregierung sei davon ausgegangen, dass für das gesamte Stadtgebiet Berlins die Voraussetzung des "angespannten Wohnungsmarktes" vorgelegen habe. Die sei nicht zu beanstanden. Denn die Landesregierung habe sich in ihrer Einschätzung unter Zugrundelegung empirischer Untersuchungen des Statistischen Bundesamts und des Amts für Statistik Berlin-Brandenburg auf die vier in § 556 Abs. 2 BGB genannten Indizien sowie auf das weitere Indiz der Entwicklung der Differenzen zwischen Angebotsmiete und ortsüblichen Vergleichsmieten in Berlin berufen. Ferner sei nicht zu beanstanden gewesen, dass die Landesregierung den Berliner Wohnungsmarkt nicht in geografisch geteilte Teilmärkte zerlegt habe. Ohnehin sei dies zweckmäßig, da ein Verweis auf Teile der Stadt mit weniger angespanntem Wohnungsmarkt dem Zweck der Mietpreisbremse, nämlich auch der Vermeidung von Gentrifizierung, entgegenstehen würde.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.11.2016
Quelle: Amtsgericht Berlin-Neukölln, ra-online (vt/rb)

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