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Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 27.05.2022
73 C 54/21 -

Rechtswidrige Jahresabrechnung wegen unzulässiger Umlage von Heizkosten für gemeinschaftlich genutzten Hausflur auf einzelnen Wohnungseigentümer

Möglichkeit der Anfechtungsklage

Werden unzulässig die Heizkosten für einen gemeinschaftlich genutzten Hausflur auf einen einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt, so ist die gesamte Jahresabrechnung rechtswidrig und kann mittels einer Anfechtungsklage angegriffen werden. Dies hat das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Eigentümer einer Wohnung einer Wohnungseigentumsanlage in Berlin klagte im Jahr 2021 gegen die beschlossene Jahresabrechnung. Grund dessen war, dass in der Heizkostenabrechnung ein für Gemeinschaftszwecke als Hausflur genutzter Raum zu seinen Lasten berücksichtigt wurde.

Rechtswidrigkeit der gesamten Jahresabrechnung

Das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg entschied zu Gunsten des Klägers. Der Beschluss über die Jahresabrechnung sei wegen des Abrechnungsfehlers insgesamt rechtswidrig und damit für ungültig zu erklären. Das genaue Ausmaß des Fehlers sei dabei unbeachtlich und müsse somit nicht rechnerisch dargelegt werden. Es genüge, wenn ein Fehler festgestellt wird, der sich notwendig auf die Ergebnisse ausgewirkt hat.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.10.2022
Quelle: Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, ra-online (zt/GE 2022, 964/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Wohneigentumsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Anfechtung | Hausflur | Treppenhaus | Heizkosten | Jahresabrechnung | Umlage
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2022, Seite: 964
GE 2022, 964

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Dokument-Nr.: 32282 Dokument-Nr. 32282

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