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Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 24.04.2013
- 5 K 34/13.TR u.a. -
Keine Genehmigung für bordellartigen Betrieb in Mischgebiet
Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken verstößt gegen materielles Baurecht
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass einem Hausbesitzer zu Recht eine Nutzungsänderung von Wohnnutzung in Nutzung zu Prostitutionszwecken in einem am ehesten als Mischgebiet zu qualifizieren Stadtbereich untersagt wurde. Wegen der typischerweise mit einem bordellartigen Betrieb verbundenen "milieubedingte Unruhe" ist mit der Nutzungsänderung eine das Wohnen wesentlich störendere Nutzung verbunden, sodass die Änderung nicht genehmigungsfähig und damit auch zu untersagen ist.
Die vom Eigentümer eines Wohnhauses beantragte
Mit bordellartigem Betrieb verbundene "milieubedingte Unruhe" nicht mit Charakter eines Mischgebiets vereinbar
Die vom Gericht durchgeführte Ortsbesichtigung habe ergeben, dass der Bereich, in dem das Vorhaben belegen sei, baurechtlich am ehesten als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.06.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
- Bordellkonzept Freiburg: Verbot eines bordellartigen Betriebs in Wohnungen rechtmäßig
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2013
[Aktenzeichen: 3 S 2404/12]) - Ehemaliges Seniorenheim darf künftig nicht als bordellartiger Betrieb genutzt werden
(Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 12.03.2013
[Aktenzeichen: 1 K 2026/11.GI]) - OVG Rheinland-Pfalz: Bordellartiger Betrieb in Reihenhaus unzulässig
(Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010
[Aktenzeichen: 8 A 10559/10.OVG])
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Dokument-Nr. 16031
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