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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.06.2010
- 8 A 10559/10.OVG -
OVG Rheinland-Pfalz: Bordellartiger Betrieb in Reihenhaus unzulässig
Stadt darf Prostitutionsbetrieb aufgrund Verstoßes gegen Sperrbezirksverordnung verbieten
Eine Stadt ist berechtigt einen Prostitutionsbetrieb, der innerhalb eines Stadtgebietes verlegt wurde, zu verbieten. Die Nutzung eines Reihenhauses als bordellartigen Betrieb verstößt zudem gegen die Sperrbezirksverordnung. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls betrieb von 1996 bis Ende Oktober 2008 in einem gemieteten Gebäude in Pirmasens eine gewerbliche Zimmervermietung an
Klägerin hätte sich vor Kauf des Reihenhauses bei der Stadt über Zulässigkeit des Prostitutionsbetriebs in einer Umgebung informieren müssen
Wegen des ständigen Wechsels der Prostituierten im Wochen- beziehungsweise 14-Tage-Rhythmus handele es sich bei der Nutzung des Reihenhauses der Klägerin um einen bordellartigen Betrieb. Er störe das Wohnen in der Umgebung wesentlich und könne deshalb schon baurechtlich nicht genehmigt werden. Außerdem verstoße die Nutzung gegen die Sperrbezirksverordnung, welche die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.08.2010
Quelle: ra-online, OVG Rheinland-Pfalz
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Dokument-Nr. 10041
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