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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 29.02.2016
- 2 Ws 60/16 -
Vermeidbare und nicht gerechtfertigte Verfahrensverzögerung von über 8 Monaten rechtfertigt Aufhebung der Untersuchungshaft
Schwere der Tat und hohe Straferwartung rechtfertigen keine unverhältnismäßig lang andauernde Untersuchungshaft
Kommt es im Strafverfahren zu einer vermeidbaren und sachlich nicht gerechtfertigten Verzögerung von über acht Monaten, rechtfertigt dies die Aufhebung der Untersuchungshaft. Dies gilt selbst dann, wenn dem Angeklagten ein versuchter Mord zur Last gelegt wird und er erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 9 Monaten verurteilt wurde. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall beantragte ein
Landgericht verneint Aufhebung des Haftbefehls
Das Landgericht Köln verneinte die Aufhebung des Haftbefehls und ordnete daher das weitere Bestehen der
Oberlandesgericht ließ Angeklagten frei
Das Oberlandesgericht Köln entschied zu Gunsten des Angeklagten und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Fortdauer der
Verstoß gegen Beschleunigungsgebot aufgrund vermeidbarer und ungerechtfertigter Verzögerung
Die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte müssen nach Ansicht des Oberlandesgerichts alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfene Tat herbeizuführen. Es sei insofern zu beachten, dass die
Vermeidbare und ungerechtfertigte Verzögerung von über 8 Monaten
Im vorliegenden Fall sei es zu einer auf justizinterne Ursachen zurückzuführende
Schwere der Tat sowie erstinstanzliche Verurteilung unbeachtlich
Die Schwere der dem Angeklagten vorgeworfenen Tat sowie seine erstinstanzliche Verurteilung sei nach Auffassung des Oberlandesgericht unbeachtlich bei der Frage der Verhältnismäßig der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2016
Quelle: Oberlandesgericht Köln, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Köln, Beschluss vom 26.01.2016
[Aktenzeichen: 111 Ks 5/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 281 NJW-Spezial 2016, 281 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2016, Seite: 445 StV 2016, 445
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Dokument-Nr. 23554
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