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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 08.09.2015
- 9 U 131/14 -
OLG Hamm zum Anscheinsbeweis bei der Kollision zweier Motorräder
Unfallrekonstruktion lässt auf Fahrfehler durch schuldhaften Verstoß gegen das Rechtsfahrgebot schließen
Wird ein Motorradfahrer in einer Rechtskurve zu weit nach links getragen, vollzieht er dann jenseits seiner Fahrbahnmitte eine Vollbremsung und kollidiert letztendlich auf der Gegenfahrbahn mit einem entgegenkommenden Fahrzeug (Motorrad), lässt dies typischerweise auf einen Fahrfehler des seine Fahrspur verlassenden Motorradfahrers schließen, der eine 75 prozentige Haftung für das Unfallgeschehen rechtfertigen kann. Dies entschied das Oberlandesgericht Hamm und bestätigte damit die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der heute 55 Jahre alte Kläger befuhr im Juli 2011 mit seinem
Kläger verlangt Schadensersatz und Schmerzensgeld
Infolge der Kollision erlitt der Kläger Frakturen an beiden Händen, am rechten Arm und am linken Sprunggelenk sowie verschiedene Prellungen und ein Schädelhirntrauma. Vom Beklagten hat er unter Berücksichtigung eines 50 prozentigen Mitverschuldens 5.000 Euro
OLG nimmt ein mit 75 % zu bewertendes Eigenverschulden des Klägers am Unfall an
Das Landgericht hat der Klage dem Grunde nach mit einer 25 prozentigen Haftungsquote des Beklagten stattgegeben. Diese Entscheidung wurde durch das Oberlandesgericht Hamm bestätigt. Nach dem eingeholten Sachverständigengutachten sei der genaue Unfallhergang - so das Gericht - zwar nicht mehr aufzuklären. Allerdings sei die Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeugs durch ein unfallursächliches Verschulden des Klägers erhöht worden und so ein mit 75 % zu bewertendes Eigenverschulden des Klägers am Unfall anzunehmen. Für ein solches spreche ein vom Kläger nicht erschütterter Anscheinsbeweis. Der Kläger sei in einer Rechtskurve mit seinem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2015
Quelle: Oberlandesgericht Hamm/ra-online
Jahrgang: 2016, Seite: 24 DAR 2016, 24
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Dokument-Nr. 21827
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