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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.06.2013
- VI ZR 150/12 -
Verkehrsunfall zwischen Straßenbahn und Pkw: Halter eines Fahrzeugs muss sich Mitverschulden des Fahrers bei Anspruch auf Schadenersatz nach § 831 BGB nicht zurechnen
Keine analoge Anwendung des § 4 HPflG bzw. § 9 StVG wegen fehlender Regelungslücke
Macht der Halter eines Fahrzeugs ein Schadenersatzanspruch nach § 831 BGB wegen eines Verkehrsunfalls geltend, so muss er sich nicht das Mitverschulden des Fahrers des Fahrzeugs zurechnen lassen. Eine analoge Anwendung des § 4 HPflG bzw. § 9 StVG scheidet aus, da es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall kam es im Januar 2007 im Rahmen eines Abbiegevorgangs eines Autofahrers zwischen einer
Landgericht verneinte Anspruch
Das Landgericht Görlitz verneinte einen Anspruch des Fahrzeughalters auf Schadenersatz gegen die Verkehrsbetriebe gemäß § 831 BGB. Denn der Halter habe sich das
Entsprechende Anwendung des § 4 HPflG unzulässig
Der Bundesgerichtshof gab dem
Unterscheidung beider Haftungssysteme nachvollziehbar
Die Unterscheidung zwischen den Haftungssystemen des Deliktsrechts und Straßenverkehrsrechts sei zudem nachvollziehbar, so der Bundesgerichtshof weiter. Denn das Straßenverkehrsrecht beinhalte, abgesehen von § 18 StVG, eine reine Gefährdungshaftung, ohne Notwendigkeit eines Verschuldens. Daher sei die
Betriebsgefahr des Fahrzeugs war jedoch zuzurechnen
Der Bundesgerichtshof verneinte dennoch den Anspruch auf Schadenersatz aus § 831 BGB. Da sich der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Görlitz, Urteil vom 25.07.2011
[Aktenzeichen: 4 C 236/07] - Landgericht Görlitz, Urteil vom 19.03.2012
[Aktenzeichen: 2 S 76/11]
Jahrgang: 2013, Seite: 573 DAR 2013, 573 | Zeitschrift: Juristische Schulung (JuS)
Jahrgang: 2014, Seite: 268, Entscheidungsbesprechung von Gerald Mäsch JuS 2014, 268 (Gerald Mäsch) | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 967 MDR 2013, 967
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Dokument-Nr. 16645
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