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Amtsgericht Erkelenz, Urteil vom 07.05.2009
8 C 351/08 -

Haarausfall nach Blondierung: 1.000 Euro Schmerzensgeldanspruch gegen Friseur

Haarschädigung durch nicht fachgerechte Blondierung ist Gesundheitsverletzung

Das Amtsgericht Erkelenz verurteilte den Inhaber eines Friseursalons zur Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz an eine Kundin, die in seinem Salon nicht fachgerecht blondiert worden war. Nach der Behandlung durch die Mitarbeiterin des Saloninhabers waren Haare am Hinterkopf der Klägerin abgebrochen, verfilzt und fielen aus.

Die Blondierung erfolgte gegen die Regeln des Handwerks. Sie hätte nur im Ansatz aufgetragen werden dürfen, wurde jedoch auch auf Längen und Spitzen aufgetragen. Die Folgen fielen der Klägerin erst nach dem Friseurbesuch auf. Als sie sich zu Hause föhnte und kämmte, fielen ihr große Büschel Haare aus. Sie waren verfilzt und am Hinterkopf ganz kurz und abgebrochen. Für diese Schädigung haftet der Inhaber des Salons.

Anspruch auf 1.000 Euro Schmerzensgeld

Das Gericht sprach der Klägerin ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro gem. §§ 831 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB zu. Dass die Haare deutlich kürzer gewesen seien und sehr strapaziert und porös ausgesehen hätten, hätte ihr noch eine ganze Zeit lang zu schaffen gemacht. Ferner verurteilten die Richter den Beklagten zur Rückerstattung der bezahlten Friseurkosten von 60 Euro sowie zur Erstattung von Sachverständigen- und Rechtsanwaltskosten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.08.2009
Quelle: ra-online (we)

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Dokument-Nr.: 8227 Dokument-Nr. 8227

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