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Landgericht Coburg, Urteil vom 29.07.2009
21 O 205/09 -

5.000,- Euro wegen dauerhaft kahler Kopfstelle: Friseur haftet nach fehlerhafter Blondierung

Schmerzensgeldanspruch von mehreren Tausend Euro nur bei sehr gravierenden Verletzungen mit Folgeerscheinungen

Eine Kundin, die durch eine fehlerhafte Blondierung am Hinterkopf eine Verätzung und in deren Folge kahle Stelle erleidet, hat Anspruch auf Schmerzensgeld - jedoch nur auf in einem dem Schaden angemessenen Rahmen. Dies entschied das Landgericht Coburg.

Im zugrunde liegenden Fall ließ sich die Klägerin in einem Friseursalon die Haare blondieren. Dabei trug eine Mitarbeiterin des Friseursalons das Blondierungsmittel versehentlich auf die Kopfhaut der Klägerin auf. Dadurch wurde die Haut am Hinterkopf verätzt und verursachte auf dem Hinterkopf der Klägerin eine etwa 5 x 5 cm große kahle Stelle, an der keine Haare mehr wachsen.

Klägerin verlangt höheres Schmerzensgeld aufgrund geminderter Heiratschancen

Die Haftpflichtversicherung der beklagten Mitarbeiterin und der Chefin des Friseursalons zahlte an die Klägerin 1.000,- € Schmerzensgeld und bot insgesamt ein Schmerzensgeld in Höhe von 5.000,- € an. Die Klägerin meinte, ihr stünde ein Schmerzensgeld von 20.000,- € zu, da sie dauernd entstellt sei. Sogar ihre Heiratschancen seien dadurch gemindert. Die Beklagten meinten, die Klägerin könne sich an der kahlen Stelle operativ Haare einpflanzen lassen.

Klägerin durch kahle Stellen auf Kopfhaut nicht entstellt – Schmerzensgeld von 5.000,- € angemessen

Das Landgericht Coburg sprach der Klägerin insgesamt 5.000,- € Schmerzensgeld zu. Das Gericht nahm zu Gunsten der Klägerin an, dass sie starke Schmerzen erlitten hatte und vielfach einen Hautarzt aufsuchen musste. Auch sei die Klägerin nicht verpflichtet, sich einer Haarimplantation zu unterziehen, da diese mit Risiken verbunden sei, die die Klägerin nicht eingehen müsse. Daher sei die kahle Stelle ein Dauerschaden. Das Gericht stellte nach Betrachtung der Kopfhaut der Klägerin fest, dass die kahle Stelle nur dann zu erkennen ist, wenn man mit den Händen die Haare anhebt. Die Klägerin sei daher nicht entstellt. Eine Minderung der Heiratschancen erachtete das Gericht als äußerst fernliegend. Das Gericht hielt im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 5.000,- € für angemessen. Im Vergleich mit anderen Entscheidungen zu Haarverletzungen stellte das Gericht fest, dass nur in seltensten Fällen ein Schmerzensgeld von mehreren Tausend Euro zugesprochen wurde. In diesen Fällen hätten die Geschädigten wesentlich gravierendere Verletzungen und Folgeerscheinungen erlitten. Daher sprach das Landgericht Coburg kein höheres Schmerzengeld zu als die von der Haftpflichtversicherung der Beklagten angebotenen und im Prozess anerkannten 5.000,- €.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.01.2010
Quelle: ra-online, LG Coburg

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