wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Freitag, 26. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern4.2/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 13.06.2022
1 B 28/22 u.a. -

Anforderungen von Impf- oder Genesenennachweisen durch Gesundheitsamt in Form eines Verwaltungsaktes offensichtlich rechtswidrig

VG verneint Anforderung des Nachweises durch die Behörde per förmlichem Verwaltungsakt

Die Gesundheitsämter sind nicht dazu befugt, Mitarbeitende in Gesundheits- und Pflege-einrichtungen, für die seit dem Mitte März 2022 die einrichtungs- und unter­nehmens­bezogene Nachweispflicht des § 20 a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 IfSG gilt, durch einen förmlichen Verwaltungsakt zur Vorlage von Impf- oder Genesenennachweisen bzw. von Attesten, die eine Kontraindikation bestätigen, aufzufordern. Das hat das Schleswig-Holsteinischen Ober­verwaltungs­gericht in mehreren gleichgelagerten Eilverfahren beschlossen.

Die Antragstellerin im Leitverfahren 1 B 28/22, eine Zahnarzthelferin aus Flensburg, die sich nicht gegen Covid-19 impfen lassen möchte, wurde vom zuständigen Gesundheitsamt mit Bescheid vom 28. April 2022 aufgefordert, bis Anfang Juni einen Impf- oder Genesenennachweis bzw. ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass sie aus medizinischen Gründen nicht gegen Corona geimpft werden darf (sog. Kontraindikation). Der Bescheid wurde vom Gesundheitsamt für sofort vollziehbar erklärt und die Antragstellerin auf die Möglichkeit eines Bußgeldes hingewiesen, wenn sie der Anordnung nicht nachkomme.

Behörde fehlt Verwaltungsaktbefugnis

Das Gericht führte zur Begründung aus, dass der Behörde für die Durchsetzung der Nachweispflicht die Verwaltungsaktbefugnis fehle. Die Entstehungsgeschichte des maßgeblichen § 20 a Abs. 5 Satz 1 IfSG, wonach Mitarbeitende in den betroffenen Gesundheits- und Pflegeeinrichtungen dem zuständigen Gesundheitsamt auf Anforderung einen Impf-, Genesenen- oder Kontraindikationsnachweis vorzulegen haben, lasse darauf schließen, dass die Durchsetzung der Vorlagepflicht nicht durch Verwaltungsakt erfolgen solle.

Impfpflicht für Pfleger kein Zwang, sondern „indirekter Druck“

Vielmehr könne erst das bei Verweigerung des Nachweises finale Betretens- oder Tätigkeitsverbot im Wege des Verwaltungsakts ergehen. Für diese Auslegung spreche nach Auffassung der Kammer auch das Regelungsgefüge des § 20 a IfSG, der keine unmittelbare, notfalls mit Verwaltungszwang durchsetzbare Impfpflicht – keinen Impfzwang – statuiere, sondern lediglich einen indirekten Impfdruck erzeugen solle, indem an die Nichtbefolgung der Nachweis- bzw. Untersuchungspflicht berufliche Nachteile anknüpfen. Wer ungeimpft bleiben wolle, müsse bei Fortsetzung der Tätigkeit mit einer bußgeldbewehrten Nachweisanforderung (vgl. § 20 a Abs. 5 Satz 1, § 73 Abs. 1a Nr. 7h IfSG) und einem ebenfalls bußgeldbewehrten Betretungs- oder Tätigkeitsverbot in den in § 20 a Abs. 1 Satz 1 IfSG genannten Einrichtungen und Unternehmen rechnen.

Hinweis des Gerichts: Konkrete Bußgeldandrohung war nicht Gegenstand der Entscheidung

Angesichts der teilweise missverständlichen Medienberichterstattung sieht sich das Gericht zu dem Hinweis veranlasst, dass eine konkrete Bußgeldandrohung gegenüber der Zahnarzthelferin nicht Gegenstand der Entscheidung war, sondern es um die vorgelagerte Frage ging, ob die Anforderung des Nachweises durch die Behörde per förmlichem Verwaltungsakt erfolgen durfte. Dies hat das Gericht verneint.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.06.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein, ra-online ((pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31889 Dokument-Nr. 31889

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss31889

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.2 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?