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Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30.10.2020
- VGH O 52/20 -
VerfGH Koblenz erklärt Fraktionsausschluss der Landtagsabgeordneten Helga Lerch für rechtmäßig
Erfüllung rechtsstaatlicher Mindestanforderungen und willkürfreier Entschluss bei Fraktionsversammlung für Fraktionsausschluss notwendig
Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz in Koblenz hat mit einem Urteil die Klage einer Landtagsabgeordneten gegen den Ausschluss aus ihrer Fraktion zurückgewiesen und den FDP-Fraktions-Ausschluss für rechtmäßig
Die Antragstellerin ist Mitglied der Freien Demokratischen Partei (FDP) und Abgeordnete des Landtags Rheinland-Pfalz. Mit ihrer im Juli 2020 erhobenen Klage wandte sie sich gegen den Ausschluss aus der Fraktion der
Fraktionsausschluss verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden
Der Verfassungsgerichtshof wies die Klage als unbegründet zurück. Der
Informationspflicht für Fraktionsmitglieder
In verfahrensrechtlicher Hinsicht sei dem betroffenen Abgeordneten insbesondere die Möglichkeit einer Verteidigung gegen die ihm gegenüber namhaft zu machenden Vorwürfe einzuräumen. Gleichermaßen müssten die Fraktionsmitglieder so informiert werden, dass sie an der Entscheidung über den
Rechtliches Gehör und Möglichkeit zur Stellungnahme maßgebend
Der vorliegend im Streit stehende
Zerstörung des Vertrauensverhältnisses als "wichtiger Grund"
In materieller Hinsicht setze der
Weiter Ermessensspielraum wegen Fraktionsautonomie
Bei der Beurteilung, ob das Verhalten eines Fraktionsmitglieds einen "wichtigen Grund" für einen
Keine materiell verfassungsrechtliche Beanstandung
Gemessen an diesen Maßstäben sei der
Politische Kooperationsverpflichtung bei Anschluss an eine Fraktion
Die Antragsgegnerin habe es bereits willkürfrei als schweren Loyalitätsverstoß und Grundlage für die Annahme eines irreparablen Vertrauensverlusts werten können, dass die Antragstellerin ihren - fraktionsinternen - Konflikt über die Reichweite innerfraktioneller Abstimmungs- und Kooperationspflichten durch die unmittelbare Einleitung eines zivilgerichtlichen Verfahrens in die Öffentlichkeit getragen habe. Dies insbesondere deshalb, weil unklar bleibe, warum sie damit angesichts des von ihr stets behaupteten Einigungswillens Fraktionsinterna nach außen getragen habe. Darüber hinaus widerspreche es dem für die Fraktionsarbeit erforderlichen Vertrauensverhältnis, dass die Antragstellerin mit ihren Äußerungen in der Öffentlichkeit auf wesentlichen Politikfeldern nicht mit der Fraktion abgestimmte politische Vorstöße getätigt habe und die Aufarbeitung der Geschehnisse unter ihrer Mitwirkung insgesamt jedenfalls nicht "reibungslos" verlaufen sei. Mit dem Anschluss an eine Fraktion gehe der Abgeordnete eine politische Kooperationsverpflichtung ein, die eine Bereitschaft zur politischen Abstimmung erfordere. Diese Pflicht schließe auch die grundsätzliche Bereitschaft ein, gegebenenfalls persönliche inhaltliche Präferenzen zurückzustellen.
Keine Willkür bei Fraktionsausschluss
Die Pflicht zur politischen Kooperation diene zudem der "Fraktionssolidarität" bzw. "Fraktionsloyalität", abweichendes Verhalten zumindest vorab mitzuteilen und zu begründen. Dass das Verhalten der Antragstellerin dazu in Widerspruch stehe, habe die Antragsgegnerin willkürfrei annehmen können. Auch die Wertung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin habe das Ansehen der Fraktion in der Öffentlichkeit geschädigt, halte der verfassungsgerichtlichen Willkürkontrolle stand. Dabei sei es insbesondere nicht entscheidend, wie die Antragstellerin ihre Äußerungen "gemeint" haben wolle, sondern als Abgeordnete habe sie vielmehr für die objektive Wirkung ihres Verhaltens einzustehen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.11.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29407
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