wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 28.05.2014
11 B 13.2154 -

Verkehrseilnehmer haben innerorts gesteigerte Pflicht zur Wahrnehmung von Tempo-30-Zonen

Beschilderung der Tempo-30-Zonen müssen mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sein

Verkehrsteilnehmer treffen innerorts die gesteigerte Pflicht zu prüfen, ob sie sich in einer Tempo-30-Zone befinden. Die Beschilderung einer Tempo-30-Zone muss für einen durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer mit raschem und beiläufigem Blick erkennbar sein. Dies geht aus einer Entscheidung des Ver­waltungs­gerichts­hofs München hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2009 wurden in einem Münchner Stadtgebiet Schilder für eine Tempo-30-Zone aufgestellt. Ein in dieser Zone arbeitender Rechtsanwalt bemerkte nach eigenen Angaben erst im Rahmen eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens wegen Geschwindigkeitsüberschreitung im Dezember 2010 die neue Tempo-30-Zone. Er erhob im November 2011 Klage auf Aufhebung der Tempo-30-Zone. Die zuständige Behörde hielt die Klage für unzulässig, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach Aufstellung der Schilder erhoben wurde. Da der Rechtsanwalt nach eigenen Angaben regelmäßig mit dem Pkw in die Zempo-30-Zone einfahre, habe er die Zone auch vor Dezember 2010 bemerken müssen. Der Rechtsanwalt führte jedoch an, dass er die Schilder zur Tempo-30-Zone auf den ihn genutzten Wegen nicht habe wahrnehmen können.

Verwaltungsgericht gibt Klage statt

Das Verwaltungsgericht München gab der Klage statt. Insbesondere hielt es die Klage für fristgerecht und somit zulässig. Der Vortrag des Klägers, dass erst im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens von der Tempo-30-Zone erfahren habe, habe nicht widerlegt werden können. Gegen diese Entscheidung legte die beklagte Behörde Berufung ein.

Verwaltungsgerichtshof verneint Fristgemäßheit der Klage

Der Verwaltungsgerichtshof München entschied zu Gunsten der Beklagten und hob daher die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf. Die Klage sei verfristet, da sie nicht innerhalb eines Jahres nach Aufstellen der Beschilderung der Tempo-30-Zone erhoben wurde.

Gesteigerte Pflicht zur Wahrnehmung der Beschilderung zur Tempo-30-Zone

Da der Kläger seit März 2009 mehrere Verkehrszeichen, die den Beginn und das Ende der Tempo-30-Zone anzeigten, passiert habe und diese so aufgestellt seien, dass sie von einem durchschnittlichen Verkehrsteilnehmer bei der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt mit einem raschen und beiläufigen Blick erfasst werden können, sei nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofs davon auszugehen, dass der Kläger seit März 2009 von der Beschilderung gewusst habe. Einen Verkehrsteilnehmer treffe innerorts regelmäßig die gesteigerte Pflicht, sich zu vergewissern, ob er sich in einer Tempo-30-Zone befindet.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof München, ra-online (zt/DAR 2015, 600/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 19.12.2012
    [Aktenzeichen: M 23 K 11.5465]
Aktuelle Urteile aus dem Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht | Verwaltungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2015, Seite: 600
DAR 2015, 600

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 16616 Dokument-Nr. 16616

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil16616

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung