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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 30.09.2010
III-3 RBs 336/09 -

Zugewachsenes Tempo 30-Schild entfaltet für ortsunkundige Fahrzeugführer keine Rechtswirksamkeit

Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gilt der Sichtbarkeitsgrundsatz

Können Verkehrszeichen aufgrund von Verschmutzung, Schnee oder weil sie von Bäumen und Büschen verdeckt werden, nicht erkannt werden, sind sie für den Verkehrsteilnehmer nicht verbindlich. Es muss dem Führer eines Fahrzeugs auch mit flüchtigem Blick möglich sein, das Verkehrszeichen wahrzunehmen. Dies geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Hamm hervor.

Im vorliegenden Fall hatte ein Autofahrer in einer Tempo 30-Zone die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h überschritten und wurde daraufhin zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt. In der Begründung wurde ausgeführt, dass zwar das Verkehrsschild, das die Tempo 30-Zone ankündigte, zum Tatzeitpunkt durch Baum- und Buschbewuchs für den Beklagten nicht erkennbar gewesen sei, er jedoch aufgrund der "rechts vor links"-Regelung an nahezu jeder Straßeneinmündung und der Wohnbebauung an der Straße hätte erkennen müssen, dass es sich um einen Straßenabschnitt mit einem Tempolimit von 30 km/h gehandelt habe.

Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit wurde nicht rechtsfehlerfrei festgestellt

Das Oberlandesgericht sah die Sache jedoch anders und stellte fest, dass eine fahrlässige Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h nicht rechtsfehlerfrei festgestellt worden sei. Der Fahrer habe das Verkehrsschild aufgrund des Bewuchses nicht erkennen können. Dieser Umstand habe zur Folge gehabt, dass das Verkehrszeichen für den Betroffenen keine Verbindlichkeit entfaltet habe.

Nicht sichtbare Verkehrszeichen haben keine Wirksamkeit

Für die Wirksamkeit von Verkehrszeichen gelte der Sichtbarkeitsgrundsatz. Danach seien Verkehrszeichen so aufzustellen oder anzubringen, dass ein durchschnittlicher Kraftfahrer bei Einhalten der nötigen Sorgfalt das Schild mit raschem und beiläufigem Blick erfassen könne. Der Verkehrsteilnehmer müsse die Anordnung des Verkehrszeichens ohne weitere Überlegung eindeutig erfassen können (BGH NJW 1966, 1456). Die Erkennbarkeit müsse deshalb ausreichend gewahrt und erhalten werden. Sobald die Erkennbarkeit nicht mehr vorhanden sei, würden die Verkehrszeichen ihre Wirksamkeit verlieren.

Fahrer hat lediglich die innerorts geltende Höchstgeschwindigkeit überschritten

Eine solche Fallgestaltung sei hier gegeben, so dass das Verkehrszeichen mangels ausreichender Sichtbarkeit Rechtswirkungen für den Betroffenen nicht habe entfalten können. Zudem sei der Fahrer ortsunkundig gewesen und habe somit auch nicht wissen können, dass er sich in einer Tempo 30-Zone befunden habe. Dem Betroffenen habe damit keine Geschwindigkeitsüberschreitung im Umfang von 40 km/h zur Last legen können. Vielmehr werde ihm lediglich vorgeworfen, dass er gegen die innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h verstoßen habe. Bei einer sich daraus ergebenen Geschwindigkeitsüberschreitung von 20 km/h sei er zu einer Geldbuße von 35 Euro zu verurteilen gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Hamm (vt/st)

Vorinstanz:
  • Amtsgericht Herford, Entscheidung
    [Aktenzeichen: 11 OWi 13 Js 262/09 OWi - 193/09]

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Straßenrecht | Verkehrsrecht | Straßenverkehrsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Deutsches Autorecht (DAR)
Jahrgang: 2011, Seite: 216
DAR 2011, 216

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Dokument-Nr.: 13780 Dokument-Nr. 13780

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