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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.03.2022
VGH 8 S 387/21 -

Unzulässige Zurückweisung eines Bauantrags wegen angeblich fehlerhafter Berechnung der Abstandsflächen

Rechtlich richtige Darstellung der Abstandsflächen für Baugesuch nicht erforderlich

Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung kann nicht allein aufgrund dessen zurückgewiesen werden, weil die Abstandsflächen aus Sicht der Behörde unzutreffend berechnet wurden. Die rechtlich richtige Darstellung der Abstandsflächen ist für ein Baugesuch nicht erforderlich. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall klagte ein Bauherr im Jahr 2019 vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gegen die Baurechtsbehörde. Diese hatte seinen Bauantrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Bauvorlagen entsprächen wegen der fehlerhaften Berechnung der Abstandsflächen nicht den Formanforderungen. Das Verwaltungsgericht hielt dies für unbeachtlich. Der Bauantrag müsse nicht die rechtlich zutreffenden Abstandsflächen darstellen. Da das Gericht die Berufung nicht zuließ, beantragte die Behörde deren Zulassung.

Kein mangelhafter Bauantrag wegen fehlerhafter Berechnung der Abstandsflächen

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ließ die Berufung nicht zu. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Der Bauantrag sei weder unvollständig noch mangelhaft, wenn er eine fehlerhafte Berechnung der Abstandsflächen beinhalte. Zum einen könne die Berechnung der zutreffenden Abstandsflächen mit erheblichen, auf materiellem Recht beruhenden Schwierigkeiten einhergehen. Zum anderen habe die Beklagte nicht aufgezeigt oder sei sonst ersichtlich, dass die vorliegende Darstellung der Abstandsflächen die Beurteilung des Bauvorhabens derart erschwere, dass dies die Zurückweisung des Baugesuchs rechtfertigen könne.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 02.12.2020
    [Aktenzeichen: 2 K 1901/19]
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Dokument-Nr.: 31627 Dokument-Nr. 31627

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