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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.12.2022
6 S 1420/22 -

Offenes Bekenntnis zum Nationalsozialismus kann waffenrechtliche Unzuverlässigkeit begründen

Bekenntnis zum Nationalsozialismus als Ausdruck kämpferisch-aggressiver Haltung

Das offene Bekenntnis zum Nationalsozialismus begründet regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Denn in einem solchen Bekenntnis kommt eine kämpferisch-aggressive Haltung zum Ausdruck. Dies hat der Ver­waltungs­gerichts­hof Baden-Württemberg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im März 2022 wurde einem Mann vom Landratsamt Ostalbkreis die Ausübung der tatsächlichen Gewalt über erlaubnisfreie Waffen sowie Munition verboten. Hintergrund dessen war, dass der Mann sich offen zum Nationalsozialismus bekannte. Die Behörde sah darin seine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Um sich dagegen gerichtlich zu wehren, beantragte der Mann die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Das Verwaltungsgericht Stuttgart lehnte den Antrag ab. Dagegen richtete sich die Beschwerde des Mannes.

Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung

Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Prozesskostenhilfe sei nicht zu gewähren, da seine beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg habe. Die auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG gestützte Untersagungsverfügung sei rechtmäßig.

Waffenrechtliche Unzuverlässigkeit wegen Bekenntnisses zum Nationalsozialismus

Der Mann sei waffenrechtlich als unzuverlässig einzustufen, so der Verwaltungsgerichtshof. Denn er bekenne sich offen zum Nationalsozialismus und richte sein Handeln danach aus. Er begreife den Nationalsozialismus als eine grundlegende Weltanschauung. Im offenen Bekenntnis zum Nationalsozialismus komme regelmäßig eine kämpferisch-aggressive Haltung zum Ausdruck, aus der sich ergebe, dass Bestrebungen verfolgt werden, die gegen die verfassungsgemäße Ordnung gerichtet seien.

Nationalsozialismus unterliegt nicht der grundrechtlich geschützten Weltanschauungsfreiheit

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs unterliege der Nationalsozialismus nicht der grundrechtlich geschützten Weltanschauungsfreiheit gemäß Art. 4 Abs. 1 GG.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.02.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 10.05.2022
    [Aktenzeichen: 18 K 1603/22]
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Dokument-Nr.: 32630 Dokument-Nr. 32630

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