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Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 23.08.2022
W 1 K 22.584 -

Rückwärtsfahrt ohne Einweiser bei stark eingeschränkter Rücksicht ist grob fahrlässig

Grob fahrlässig verursachter Verkehrsunfall mit Dienstfahrzeug begründet Schadens­ersatz­pflicht des Soldaten

Verursacht ein Soldat mit einem Dienstfahrzeug grob fahrlässig einen Unfall, so haftet er seinem Dienstherrn gemäß § 24 Abs. 1 SG auf Schadensersatz. Die Rückwärtsfahrt ohne einen Einweiser ist grob fahrlässig, wenn die Rücksicht etwa aufgrund von Aufbauten des Fahrzeugs stark eingeschränkt ist. Dies hat das Verwaltungsgericht Würzburg entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juli 2019 verursachte ein Soldat mit einem Dienstfahrzeug auf einen Truppenübungsplatz in Bayern einen Verkehrsunfall. Der Unfall geschah, weil der Soldat mit seinem M8 Sprinter DoKa rückwärtsfuhr und dabei auf ein hinter ihm befindliches Fahrzeug auffuhr. Die Rücksicht war aufgrund von Aufbauten auf dem Sprinter stark eingeschränkt. Zudem gab es keinen Innenrückspiegel. Den entstandenen Schaden in Höhe von ca. 8.800 € verlangte der Dienstherr vom Soldaten ersetzt. Der Dienstherr warf ihm grobe Fahrlässigkeit vor, da er ohne Einweiser rückwärtsfuhr. Gegen die Inanspruchnahme wehrte sich der Soldat mit seiner Klage.

Haftungspflicht des Soldaten aufgrund grober Fahrlässigkeit

Das Verwaltungsgericht Würzburg entschied gegen den Soldaten. Er habe für den Unfallschaden gemäß § 24 Abs. 1 SG zu haften, da er den Unfall grob fahrlässig verursacht habe. Der Soldat habe sowohl gegen § 9 Abs. 5 StVO und gegen Ziffer 542 der zentralen Dienstvorschrift A-1050/11 verstoßen. Nach beiden Vorschriften wäre der Soldat verpflichtet gewesen, sich beim Rückwärtsfahren eines Einweisers zu bedienen. Durch die Mitfahrer standen dem Soldaten mehrere Kameraden als potentielle Einweiser zur Verfügung. Es habe nicht ausgereicht den rückwärtigen Verkehrsraum allein über die Außenspiegel zu beobachten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.10.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Würzburg, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 32244 Dokument-Nr. 32244

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