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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 09.06.2006
5 K 2110/06, 5 K 2106/06 und 5 K 2185/06 -

Aufenthaltsverbot für Hooligan in Stuttgarter Innenstadt gerichtlich bestätigt

Konkrete Gefahr der Störung der öffentlichen Sicherheit

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat den Eilantrag eines mehrfach im Zusammenhang mit Fußballspielen als Gewalttäter in Erscheinung getretenen Familienvaters gegen das von der Landeshauptstadt Stuttgart unter Anordnung des Sofortvollzugs anlässlich der Fußballweltmeisterschaft 2006 für Teile der Innenstadt verfügte Aufenthaltsverbot im Wesentlichen abgelehnt.

Der Antragsteller ist nach Ansicht der Stadt Stuttgart der Hooliganszene zuzurechnen. Er soll der Ultragruppierung „Commando Cannstatt“ angehören. Am 12.7.2005 sei er bei einem Freundschaftsspiel der Karlsruher SC gegen den VfB Stuttgart unter dem Verdacht des Landfriedensbruchs festgenommen worden. Am 22.4.2006 sei es im Vorfeld des Bundesligaspiels VfB Stuttgart gegen Eintracht Frankfurt zu Widerstandshandlungen einer Gruppe von Fans gegen die Polizei gekommen, nachdem der Antragsteller als Täter eines Raubes (Raub eines Fanschals) versucht habe, sich der Festnahme durch Untertauchen in dieser Gruppe zu entziehen. Am 1.4.2006 wurde der Antragsteller nach polizeilichen Erkenntnissen nach einer körperlichen Attacke gegen einen Ordner des Gottlieb-Daimler-Stadions verwiesen. Am 6.5.2006 sei es bei einer Jahresabschlussparty von ca. 40 - 50 Mitgliedern der Ultragruppierung „Commando Cannstatt“ zu Übergriffen auf abfahrende Fahrzeuge anderer Veranstaltungen und auf einschreitende Polizeibeamte gekommen. Der Antragsteller sei dabei festgenommen worden.

Das Gericht führte in seinem Beschluss aus:

Das Aufenthaltsverbot dürfte von der sog. polizeilichen Generalklausel gedeckt sein. Danach sei ein Aufenthaltsverbot bei einer konkreten Gefahr der Störung der öffentlichen Sicherheit durch Straftaten gerechtfertigt. Angesichts der von der Stadt Stuttgart zur Begründung des Aufenthaltsverbots angeführten Vorfälle sei eine Verwicklung des Antragstellers in Gewalttätigkeiten anlässlich eines Fußballgroßereignisses wie der Weltmeisterschaft mit hinreichender Sicherheit zu erwarten. Eine konkrete Gefahr gehe von ihm aber nach den vorliegenden Erkenntnissen lediglich im unmittelbaren Zusammenhang mit der aufgeheizten Atmosphäre eines Fußballspiels bzw. dem direkten Zusammentreffen verschiedener Fangruppen aus. Eine solche Gefahr sei sowohl im Stadionbereich als auch im Zusammenhang mit den Live-Übertragungen auf Großbildleinwänden, nicht aber darüber hinaus im gesamten Innenstadtbereich anzunehmen. Der Bereich Rotebühlplatz/Eberhard-/Torstraße und Paulinenstraße sowie der Mittlere Schlossgarten seien daher von dem Aufenthaltsverbot auszunehmen. Des weiteren sei das Verbot insoweit unverhältnismäßig, als es sich auch auf die spielfreien Tage erstrecke. Der Antragsteller sei außerhalb des Zusammenhangs mit Fußballspielen bislang nicht bei gewalttätigen Aktionen aufgefallen.

In zwei weiteren Verfahren hat die 5. Kammer mit Beschlüssen vom 8.6.2006 die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller gegen die von der Stadt verhängten Aufenthaltsverbote mit der Begründung wiederhergestellt, dass die dem Gericht unterbreitete Tatsachengrundlage keine verlässliche Grundlage für die von der Landeshauptstadt Stuttgart getroffene Gefahrenprognose biete. Insbesondere könne aus der Beteiligung an sog. Drittortauseinandersetzungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf geschlossen werden, dass der betreffende Hooligan bewusst im Umfeld von Stadien und im näheren und weiteren Bereich der Orte öffentlicher Fernsehübertragungen von Fußballspielen die tätliche Auseinandersetzung mit anderen Hooligans oder Fußballfans suche.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.06.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 22.06.2006

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