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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 13.10.2009
- 4 K 3374/09 -
VG Stuttgart: Rauchverbot gilt auch in Gaststätten auf zwei Etagen
Gesundheitsschutz von Nichtrauchern hat Vorrang vor uneingeschränkter Berufsausübung von Gaststättenbetreibern
Erstreckt sich eine Gaststätte über zwei Etagen ist eine Ausnahme vom Rauchverbot nur bei einer vollständigen Abtrennung der stockwerksgetrennten Bereiche zulässig. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden.
Der Betreiber erhielt im Jahr 2006 die gaststättenrechtliche Erlaubnis als Schank- und Speisewirtschaft. Im August 2009 wurden ihm vom Ordnungsamt Auflagen zum Schutz von Nichtrauchern aufgegeben. So wurde der Betreiber aufgefordert, sämtliche Aschenbecher aus der
Gaststätte entspricht nicht den Anforderungen des Landesnichtraucherschutzgesetzes
Diese Auflagen, so das Gericht, seien rechtmäßig, da die
Gaststättenbetreiber wurde mehrfach auf geltende Rechtslage hingewiesen
Die Auflagen seien auch verhältnismäßig. Der Gesundheitsschutz von Nichtrauchern genieße nach den Regelungen des Nichtraucherschutzgesetzes Vorrang vor der uneingeschränkten Berufsausübung von Gaststättenbetreibern. Der Betreiber habe hinreichend lange Zeit gehabt, sich auf diese Regelungen einzustellen und sei auf die geltende Rechtslage mehrfach hingewiesen worden. Die sofortige Vollziehung der Auflagen sei auch rechtens. Dies ergebe sich aus der überragenden Bedeutung des Gesundheitsschutzes und der Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Gaststätten, die den gesetzlichen Nichtraucherschutz umsetzten und dadurch für Raucher weniger attraktiv seien.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2009
Quelle: ra-online, VG Stuttgart
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Dokument-Nr. 8651
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