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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.11.2011
- 12 K 2286/11 -
Streit und Gewalt zwischen Schülern: Schüler kann Aufnahme eines Mitschülers an gleicher Grundschule nicht verhindern
Vorschriften des Schulgesetzes zur Aufnahme vom Schülern dienten allein öffentlichem Interesse und nicht Schutz konkreter einzelner Mitschüler
Auch wenn es zwischen zwei Schülern bereits zuvor zu Zwischenfällen gekommen ist, kann sich ein Schüler nicht gerichtlich dagegen wehren, dass der andere Schüler ebenfalls in die von ihm besuchte Grundschule aufgenommen wird.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es bereits seit der zweiten Klasse zwischen dem 9-Jährigen Kläger und dem (beigeladenen) 10-Jährigen
Ablehnung von Kindern mit "gefährlicher Tendenz" auf Verlangen Einzelner könnte zu Konflikten mit Schulpflicht führen
Die Klage blieb jedoch erfolglos. Die Richter erklärten die Klage für unzulässig, so dass eine weitere Aufklärung in der Sache nicht geboten gewesen sei. Der Kläger sei nicht befugt, die (Wieder)Aufnahme des Beigeladenen in seine Grundschule anzufechten, denn er könne nicht geltend machen, durch dessen Aufnahme in die Grundschule in seinen eigenen Rechten verletzt zu sein. Die Befugnis des Schulleiters zur Aufnahme eines Grundschülers nach den maßgebenden Vorschriften des Schulgesetzes dienten alleine dem öffentlichen Interesse (und dabei durchaus auch dem Schutz der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Gewalt unter Schülern: Faustschlag ins Gesicht rechtfertigt Überweisung in andere Schule
(Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 03.05.2010
[Aktenzeichen: VG 3 L 187.10]) - Schulausschluss aufgrund Gewalttätigkeiten gegen anderen Schüler gerechtfertigt
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.07.2009
[Aktenzeichen: 9 S 1077/09 und 1078/09])
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Dokument-Nr. 12739
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