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Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 02.09.2005
10 K 2566/05 -

Kein Anspruch auf Aufnahme in ein bestimmtes Gymnasium

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Anträge von fünf Schülern aus Schwäbisch Gmünd, die im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung des Landes Baden-Württemberg begehrt hatten, sie mit Beginn des Schuljahres 2005/2006 in die fünfte Klasse des Hans-Baldung-Gymnasiums vorläufig aufzunehmen, zurückgewiesen.

Das Gericht hat in dem Beschluss hierzu ausgeführt:

Die Versagung der Aufnahme der Antragsteller in das Hans-Baldung-Gymnasium erweise sich voraussichtlich nicht als ermessensfehlerhaft. Das Land dürfte bei seiner Ermessensausübung zu Recht davon ausgegangen sein, den Antragstellern sei mit dem Besuch des Parler-Gymnasiums der Besuch einer anderen Schule desselben Schultyps wie der des Hans-Baldung-Gymnasiums möglich. Nach der auf der Grundlage des Schulgesetzes erlassenen Schultypenverordnung gliedere sich das allgemeinbildende Gymnasium in den naturwissenschaftlichen und den sprachlich-musischen Schultyp. Ferner stelle die altsprachliche Prägung eines Gymnasiums dann einen eigenständigen Schultyp dar, wenn als erste Fremdsprache ausschließlich Latein und als dritte Fremdsprache Altgriechisch angeboten werden. In § 1 Abs. 3 Schultypenverordnung sei geregelt, dass in allen Schultypen Unterricht in bilingualer Form und im sprachlich-musischen Schultyp ein verstärkter Unterricht in den Fächern Musik, Bildende Kunst und Sport erteilt werden kann. Auf weitere Differenzierungen komme es bei der Bestimmung des Schultyps wohl nicht an. Danach dürften beim Hans-Baldung-Gymnasium und beim Parler-Gymnasium, die beide sowohl den naturwissenschaftlichen als auch den sprachlich-musischen Schultyp zur Wahl stellen, dieselben Schultypen angeboten werden.

Dabei mache es keinen Unterschied, dass das Angebot der Sprachen (Englisch, Latein, Französisch) bei den Gymnasien in der Reihenfolge variiere und die Fremdsprache Spanisch in erster Linie beim Hans-Baldung-Gymnasium angeboten werde. Denn die unterschiedlich angebotene Sprachenfolge der Sprachen Englisch, Latein und Französisch dürfte nicht den sprachlich-musischen Schultyp verändern. Auch die Möglichkeit, im Hans-Baldung-Gymnasium in der Mittelstufe teilweise projektbezogen in englischer Sprache (in den Fächern Englisch, Biologie und Latein) unterrichtet zu werden, dürfte keine andere Einordnung des Schultyps nach der Schultypenverordnung nach sich ziehen.

Die Antragsteller dürften keinen Anspruch auf Unterricht in einer bestimmten Sprache als dritte Fremdsprache haben. Für den sprachlich-musischen Schultyp sei lediglich erforderlich, dass die Antragsteller die Wahl einer dritten Fremdsprache haben. Die Wahl innerhalb eines Schultyps stehe unter dem Vorbehalt, dass ein entsprechendes Angebot in der Schule möglich ist.

Die Umlenkung der Antragsteller auf das Parler-Gymnasium dürfte diesen auch zumutbar sein. Die Frage der Zumutbarkeit sei nicht nur nach dem Schulweg (Entfernung und Dauer, Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln) zu beantworten, sondern es seien auch inhaltliche Umstände wie insbesondere unterschiedliche Bildungsangebote zu berücksichtigen. Die bestehenden Unterschiede des Bildungsangebots hinsichtlich der Sprachenfolge und des bilingualen Unterrichts sowie der unterschiedlichen Organisation der Schulen insbesondere hinsichtlich des Nachmittagsunterrichts, dürften insgesamt nicht so gravierend sein, dass es den Antragstellern unzumutbar wäre, das Parler-Gymnasium zu besuchen.

Zudem dürfte dem Interesse der Antragsteller ein im öffentlichen Interesse liegender Grund gegenüberstehen, der die Ablehnung ihrer Aufnahmeanträge rechtfertige, nämlich die Erschöpfung der Aufnahmekapazität. Das Land dürfte nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen zutreffend davon ausgegangen sein, dass die Bildung von vier Eingangsklassen die Aufnahmekapazität des Hans-Baldung-Gymnasiums übersteige. Die Antragsteller dürften auch keinen Anspruch auf Erweiterung der Aufnahmekapazität und damit auf Errichtung einer weiteren Eingangsklasse haben.

Schließlich sei die Auswahl der von der Umlenkungsmaßnahme betroffenen Schüler nach sachgerechten Kriterien erfolgt. Kinder, deren Geschwister bereits am Hans-Baldung-Gymnasium unterrichtet werden, seien vorrangig aufgenommen worden. Da dieses Kriterium der familiären Zusammengehörigkeit Rechnung trage und den Eltern den erforderlichen Kontakt zur Schule und ein Engagement für die Schule erleichtern könne, dürfte dies nicht zu beanstanden sein. Aus der danach für die Auswahl noch verbleibenden Schülergruppe seien die beiden Kinder, die die Staufer-Grundschule besuchten, und die acht Kinder, die aus der Klösterle-Grundschule kamen, ausgewählt worden. Auch dieses Kriterium dürfte sachgerecht sein. Denn beide Grundschulen lägen im innerstädtischen Bereich von Schwäbisch Gmünd, ebenso wie das Parler-Gymnasium.

Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim gegeben, die innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung einzulegen ist.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.09.2005
Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 05.09.2005

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