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Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 25.05.2007
1 B 243/07 -

G8-Gipfel in Heiligendamm: Gericht setzt allgemeines Versammlungsverbot teilweise außer Vollzug

Sicherheitsbedenken der Behörden kann auch durch Auflagen Rechnung getragen werden

Das Verwaltungsgericht Schwerin hat das von der Polizeidirektion Rostock anlässlich des G8-Gipfels in Heiligendamm großräumig verhängte allgemeine Versammlungsverbot teilweise außer Vollzug gesetzt. Die Entscheidung ist in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangen.

Antragsteller waren die Anmelder eines für den 07.06.2007 geplanten Sternmarsches. Dieser sollte ursprünglich von den Orten Kühlungsborn, Kröpelin, Bad Doberan und Ostseebad Nienhagen bis in das Ortszentrum von Heiligendamm führen. Die Polizeidirektion Rostock hatte als zuständige Versammlungsbehörde im Wege einer Allgemeinverfügung ein großräumiges Versammlungsverbot verhängt. Danach sollen während der Gipfeltage nicht nur innerhalb der durch ein technisches Sperrwerk gesicherten Zone, sondern in einem größeren Umkreis keine Versammlungen stattfinden dürfen.

Die zuständige 1. Kammer des Gerichts hat dieses Versammlungsverbot im Wesentlichen nur insoweit für rechtmäßig erachtet, als es das Gebiet innerhalb des zwischenzeitlich errichteten Zaunes zuzüglich einer Pufferzone von 200 m betrifft. Soweit das Versammlungsverbot darüber hinaus geht, ist es für rechtswidrig erachtet und dementsprechend außer Vollzug gesetzt worden. Maßgebend hierfür war die Überlegung, dass den von der Versammlungsbehörde vorgetragenen Sicherheitsbedenken bezogen auf die äußere Zone in einer das Grundrecht der Versammlungsfreiheit schonenderen Weise durch den Erlass von Auflagen Rechnung getragen werden kann. Solche Auflagen hat das Gericht bereits teilweise selbst erlassen. Danach werden die von den Antragstellern geplanten Aufzüge auf bestimmte, von ihnen im Vorwege allerdings selbst hilfsweise angebotene Routenführungen beschränkt. Damit ist z. B. sichergestellt, dass im Falle etwaiger Rettungseinsätze, aber auch für sonstige Zwecke eine freie Straßenverbindung von Heiligendamm in Richtung Bad Doberan gegeben ist. Zum anderen ist den Veranstaltern aufgegeben worden, mit Hilfe der von ihnen einzusetzenden Ordner dafür Sorge zu tragen, dass die Gleisanlagen der Mecklenburgischen Bäderbahn "Molli" von den Versammlungsteilnehmern nicht betreten und der Bahnbetrieb sowie der Zugang der mit der Molli-Bahn zum Tagungsort beförderten Personen über die an der Küste im Bereich Kleiner Wohld gelegene Kontrollstelle seitens der Versammlungsteilnehmer nicht behindert werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.05.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Schwerin vom 25.05.2007

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Dokument-Nr.: 4290 Dokument-Nr. 4290

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