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Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 23.06.2011
VG 1 K 1538/10 -

VG Potsdam: Universität muss Praktikum bei der NPD anerkennen

Abhängigkeit der Zulassung von Anerkennung des Praktikums kein Bestandteil des Zulassungsbescheids

Eine Universität muss ein Praktikum eines Studenten anerkennen, das dieser zum Abschluss seines Politikwissenschaftsstudiums bei der NPD-Parteizentrale absolviert hatte. Dies entschied das Verwaltungsgericht Potsdam und gab der Klage des Studenten gegen die Nichtanerkennung des Praktikums bei der NPD statt.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Student im Diplomstudiengang der Politikwissenschaften an der Universität Potsdam. Nach der Studienordnung ist u.a. ein mindestens dreimonatiges Praktikum, welches Einblicke in die Anforderungen und Problemzusammenhänge der praktischen Berufstätigkeit vermitteln und auch der Einübung, Abrundung und Ergänzung der an der Universität vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten dienen soll, zu absolvieren. Eine Praktikumsordnung, in der nähere Anforderungen geregelt werden, wurde für den hier betroffenen Studiengang nicht erlassen. Der Nachweis des Praktikums ist auch Voraussetzung zur Zulassung zur Diplomprüfung, worüber der Prüfungsausschuss zu entscheiden hat. Der Kläger absolvierte ein Praktikum vom 1. März bis 31. Mai 2009 bei der Parteizentrale der NPD in Berlin.

Praktikum nicht als studienrelevante Leistung anerkannt

Durch den Dekan der Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät wurde dieses Praktikum mit Bescheid vom 6. Mai 2010 nicht als studienrelevante Leistung anerkannt, da aufgrund der Zweifel an der Verfassungstreue der NPD diese keine geeignete Praktikumsstelle sei.

Nichtanerkennung des Praktikums durch Prüfungsausschuss nicht erfolgt

Das Verwaltungsgericht hat den Nichtanerkennungsbescheid und den entsprechenden Widerspruchsbescheid aufgehoben, da für die Anerkennung von Praktika allein der Prüfungsausschuss zuständig ist. Dieser hat jedoch den Kläger zur Diplomprüfung - die er inzwischen auch bestanden hat - zugelassen. Eine Nichtanerkennung des Praktikums durch den Prüfungsausschuss war dabei jedoch nicht erfolgt. Auch ein Vorbehalt, dass die Zulassung von der Anerkennung des Praktikums abhängig gemacht wird, war in den Zulassungsbescheid nicht aufgenommen worden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Potsdam/ra-online

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Dokument-Nr.: 11930 Dokument-Nr. 11930

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