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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 24.11.2011
- 6 B 61/11 -
Schlachtzulassung eines Schlachthofes kann bei baulichen und hygienischen Mängeln entzogen werden
Mängel nur durch Neubau oder grundlegende bauliche Umstrukturierungen der vorhandenen Bausubstanz behebbar
Die Entziehung der Schlachtzulassung eines Schlachthofes wegen seit Jahren festgestellter und nicht dauerhaft beseitigter Mängel baulicher und hygienischer Art ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück.
Im zugrunde liegenden Fall hatte das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) einem im Landkreis Osnabrück ansässigen Schlachthof aufgrund zahlreicher, seit Jahren festgestellter und nicht dauerhaft beseitigter Mängel baulicher und hygienischer Art die Schlachtzulassung für das
Auch durchgeführte Verbesserungsmaßnahmen im baulichen Bereich führten nicht zur Beseitigung des bestehenden Grundproblems
Den hiergegen von der Betreiberin des Schlachthofes eingelegten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die im Betrieb des Schlachthofes festgestellten Mängel in der Summe als gravierende Verstöße gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften zu beurteilen seien. Auch die im Schlachthof bis zum
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online
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Dokument-Nr. 12684
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