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Verwaltungsgericht Osnabrück, Beschluss vom 24.11.2011
6 B 61/11 -

Schlachtzulassung eines Schlachthofes kann bei baulichen und hygienischen Mängeln entzogen werden

Mängel nur durch Neubau oder grundlegende bauliche Umstrukturierungen der vorhandenen Bausubstanz behebbar

Die Entziehung der Schlachtzulassung eines Schlachthofes wegen seit Jahren festgestellter und nicht dauerhaft beseitigter Mängel baulicher und hygienischer Art ist rechtmäßig. Dies entschied das Verwaltungsgericht Osnabrück.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Niedersächsische Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (LAVES) einem im Landkreis Osnabrück ansässigen Schlachthof aufgrund zahlreicher, seit Jahren festgestellter und nicht dauerhaft beseitigter Mängel baulicher und hygienischer Art die Schlachtzulassung für das Schlachten von Rindern und das Herstellen weißer Pansen als Lebensmittel unter Anordnung der sofortigen Vollziehung entzogen.

Auch durchgeführte Verbesserungsmaßnahmen im baulichen Bereich führten nicht zur Beseitigung des bestehenden Grundproblems

Den hiergegen von der Betreiberin des Schlachthofes eingelegten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung hat das Verwaltungsgericht Osnabrück abgelehnt. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die im Betrieb des Schlachthofes festgestellten Mängel in der Summe als gravierende Verstöße gegen lebensmittelhygienerechtliche Vorschriften zu beurteilen seien. Auch die im Schlachthof bis zum Entzug der Schlachtzulassung durchgeführten Verbesserungsmaßnahmen im baulichen Bereich beseitigten nicht das dort bestehende Grundproblem. Es komme aufgrund der beengten räumlichen Verhältnisse in der Betriebsstätte immer wieder zu Kontakten der Schlachtkörper mit dem Boden, den Wänden, anderen Einrichtungsgegenständen sowie anderen Schlachtkörpern und damit deren Kontamination. Dieses Problem lasse sich auch nach eigenem Bekunden der Antragstellerin letztlich nur durch einen Neubau oder grundlegende bauliche Umstrukturierungen der vorhandenen Bausubstanz beheben, was die Antragstellerin zwar seit Jahren angekündigt, jedoch nie umgesetzt habe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.12.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Osnabrück/ra-online

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Dokument-Nr.: 12684 Dokument-Nr. 12684

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