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Verwaltungsgericht Neustadt, Beschluss vom 20.07.2022
- 5 L 585/22.NW -
Corona: Verwaltungsgericht Neustadt bestätigt Betretungsverbot - Ungeimpfte Zahnarzthelferin darf Praxisräume nicht betreten
Eilantrag gegen einrichtungsbezogenes Betretungsverbot einer ungeimpften Person erfolglos
Der Eilantrag einer ungeimpften Person gegen ein einrichtungsbezogenes Betretungsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ist vom Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. abgelehnt worden.
Die Antragstellerin ist in einer zahnärztlichen Praxis im Zuständigkeitsbereich des Gesundheitsamts der Kreisverwaltung Südliche Weinstraße beschäftigt. Sie arbeitet als zahnmedizinische Verwaltungsassistentin am Empfang der Praxis.
Mit Bescheid vom 30. Juni 2022 untersagte ihr das Gesundheitsamt, die dem Betrieb der Praxis dienenden Räume zu betreten und drohte ihr zur Durchsetzung des Betretungsverbots ein
BVerfG hat § 20 a IfSG als verfassungsgemäß angesehen
Das Verwaltungsgericht Neustadt/Wstr. lehnte den Eilantrag ab. Das Bundesverfassungsgericht habe die genannte Vorschrift im April 2022 als verfassungsgemäß angesehen. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe sich erst Anfang Juli 2022 nach einer von ihm durchgeführten umfangreichen Sachverständigenanhörung der Bewertung des Bundesverfassungsgerichts angeschlossen, dass die Impfung gegenüber der nunmehr vorherrschenden Omikron-Variante nach wie vor eine noch relevante Schutzwirkung im Sinne einer Verringerung der Infektion und Transmission bewirke. Für die Kammer sei daher nicht erkennbar, dass die Impfwirksamkeit inzwischen so sehr reduziert wäre, dass die Verwirklichung des mit § 20 a IfSG verfolgten Zwecks des Schutzes vulnerabler Menschen nur noch in einem derart geringen Maße gefördert würde, dass im Rahmen der Abwägung den widerstreitenden Interessen der von der einrichtungs- und unternehmensbezogenen Nachweispflicht Betroffenen von Verfassungs wegen der Vorrang gebühren müsste.
Betretungsverbot rechtmäßig - Mangels Attest auch keine Ausnahme
Das
Keine konkreten Anhaltspunkte für Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit
Die Ermessensentscheidung des Antragsgegners sei auch im Übrigen frei von Ermessensfehlern. Der Antragsgegner habe bei seiner Entscheidung im Rahmen der Bewertung der Gesamtsituation ohne Rechtsfehler die konkrete Tätigkeit der Antragstellerin in seine Überlegungen eingestellt und erwogen, ob mildere Mittel wie das Tragen von Schutzmasken in Betracht kämen. Dies habe er aber verneint. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das der Antragstellerin gegenüber verhängte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32012
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