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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 20.03.2014
- 4 K 633/13.NW -
Gewerbetreibender hat Anspruch auf ordnungsgemäße Zufahrt zu seinem Grundstück für schwere LKW
Öffentliches Straßennetz muss Heran- und Hinauffahren eines im Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbebetriebs mit entsprechenden Großfahrzeugen ermöglichen
Ein Unternehmer, der in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebiet einen Gewerbebetrieb führt, hat Anspruch gegen die Kommune, dass diese für sein Grundstück eine Zufahrt zu öffentlichen Verkehrswegen erstellt, die zum Befahren mit Schwerlasttransportern geeignet ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Neustadt.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls ist Eigentümer eines Anwesens in der Gemarkung der beklagten Gemeinde Ilbesheim. Dort betreibt er seit 2003 einen Landmaschinenbetrieb, zu dem neben einem Werkstattbereich für Landmaschinen auch der Verkauf und die Vermietung von Maschinen und Geräten gehören. Das Grundstück liegt im Geltungsbereich eines im April 1998 bekanntgemachten Bebauungsplans, der das Anwesen als Gewerbegebiet ausweist. Dieser
Teile des Ausbaus mangels zur Verfügung gestellter Mittel bis heute nicht fertiggestellt
In der Folgezeit setzte die Beklagte den
Zufahrt zum Gewerbebetrieb des Klägers mit größeren LKWs nur illegal über landwirtschaftliche Wege möglich
Im Juni 2013 forderte der Kläger die Beklagte auf, für eine ordnungsgemäße Zuwegung zu seinem
Kläger muss Unzuträglichkeiten hinsichtlich der Erschließungssituation nicht hinnehmen
Das Verwaltungsgericht Trier gab der Klage mit der Begründung statt, dass sich die allgemeine Erschließungsaufgabe der Beklagten hier zugunsten des Klägers zu einer strikten Erschließungspflicht verdichtet habe. Dessen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.04.2014
Quelle: Verwaltungsgericht Trier/ra-online
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Dokument-Nr. 18076
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