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Verwaltungsgericht Münster, Beschluss vom 06.07.2023
- 6 L 558/23 -
Jugendamt kann private Kindertagesstätte nicht zur Aufnahme eines Kindes zwingen
Eilantrag der Eltern erfolglos
Das Verwaltungsgericht Münster hat den Eilantrag eines Kindes abgelehnt, der Stadt Münster aufzugeben, auf den privaten Träger einer Kindertagesstätte dahingehend einzuwirken, den Antragsteller aufzunehmen.
Die Eltern des in Münster wohnenden unter dreijährigen Kindes hatten den Betreuungsbedarf zum 1. August 2023 über den sogenannten Kita-Navigator der Antragsgegnerin angemeldet. Das Kind war jedoch weder bei der im Februar 2023 stattgefundenen Platzvergabe noch im Rahmen des wegen technischer Probleme im März 2023 wiederholten Vergabeverfahrens berücksichtigt worden. Nachdem das Gericht dem entsprechenden Eilantrag stattgegeben hatte, hatte die Stadt Münster für das Kind einen etwa 3 km von der Wohnung entfernten Betreuungsplatz in einer
Einrichtungen dürfen Rechtsverhältnis zum Bürger frei gestalten
Diesen Antrag lehnte das Gericht nunmehr ab. Die Antragsgegnerin habe als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe keine rechtliche Handhabe, den privaten Träger einer Kindertageseinrichtung zur
Rechtsmacht des Jugendamts nur bei ausdrücklicher vertraglicher Vereinbarung denkbar
Eine Rechtsmacht des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe sei nur denkbar, wenn eine entsprechende vertragliche Vereinbarung zwischen ihm und den Trägern von Kindertageseinrichtungen bestehe oder wenn der Träger der öffentlichen Jugendhilfe selbst Kindertageseinrichtungen betreibe. Eine solche vertragliche Vereinbarung bestehe ausweislich der Einlassungen der Antragsgegnerin hier nur für die Belegung in bestimmten Notfällen. Darüber hinaus seien Möglichkeiten der Einwirkung auf den Träger der Kindertageseinrichtung nicht ersichtlich. Der Antragsteller hebe die Privatautonomie des freien Trägers und dessen Entscheidungsfreiheit bei der Belegung seiner
Keine Verpflichtung zum Handeln trotz Wunsch- und Wahlrecht der Eltern
Auch das den Eltern zustehende Recht, für die Betreuung ihrer Kinder zwischen den zur Verfügung stehenden Tagesbetreuungsangeboten zu wählen, verpflichte den Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht zu einer dahingehenden Einwirkung auf freie Einrichtungsträger, dass diese unter Außerachtlassung der ihnen eingeräumten Entscheidungsfreiheit und der von ihnen selbst aufgestellten Auswahlkriterien vom Jugendhilfeträger vorgeschlagene Kinder in ihre Einrichtung aufnehmen müssten. Aus dem
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 17.07.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33084
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