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Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 08.05.2015
1 K 94/14 -

Gemeinden dürfen kostenlose Passfotos für Ausweispapiere anbieten

Erstellen der Passbilder ist als nicht eigenständig zu bewertender Teil der Tätigkeit des Bürgeramts als Personal­ausweis­behörde anzusehen

Das Verwaltungsgericht Münster hat entschieden, dass das Angebot einer Gemeinde, ihren Bürgern bei der Beantragung von Ausweispapieren kostenlos Passfotos anzufertigen, nicht gegen Vorschriften insbesondere der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen verstößt.

Klägerin des zugrunde liegenden Falls war eine Firma, die in der Stadt Vreden ein Foto-Fachgeschäft betreibt. Dort bietet sie unter anderem Passbilder an, die den Anforderungen des biometrischen Personalausweises bzw. Reisepasses entsprechen. Die beklagte Stadt Vreden, die für ihr Gemeindegebiet die zuständige Pass- und Personalausweisbehörde ist, bietet seit 2011 an, erforderliche Passbilder in ihrem Bürgerbüro durch ihre Mitarbeiter in digitaler Form kostenlos anzufertigen. Die Mitarbeiter sind angewiesen, die Bilder ausschließlich für das jeweilige Ausweisdokument zu verwenden und nicht auszuhändigen.

Klägerin hält Erstellen der Passfotos durch die Gemeinde für marktverzerrend und unzulässig

Hiergegen wandte sich die Klägerin im Wesentlichen mit der Begründung, dass es der öffentlichen Hand verboten sei, über das sachlich gebotene und verfassungsmäßig zulässige Maß hinaus in den privatwirtschaftlichen Bereich einzugreifen. Die Beklagte handele durch ihr Angebot kostenloser Passbilder und die Werbung hierfür als Wettbewerberin. Sie trete privatrechtlich auf demselben sachlichen und räumlichen Markt auf wie die Klägerin und andere Passbilderhersteller in Vreden und Umgebung. Die Handlungen der Beklagten seien auch geschäftlich. Hierfür sei unschädlich, dass sie die Leistungen unentgeltlich anbiete. Vielmehr sei der Eingriff der Beklagten eine besonders krasse Marktverzerrung, da sie ihre amtlichen Beziehungen einsetze, um den Absatz der eigenen Produkte zu steigern. Sie nutze hierbei auch das Vertrauen der Bürger in ihre Objektivität und Neutralität aus. Hierbei werde eine marktbeherrschende Position geschaffen und Unternehmen wie die Klägerin würden aus dem Markt gedrängt.

VG weist Klage auf Unterlassung der Herstellung von Passbildern ab

Dieser Argumentation folgte das Verwaltungsgericht Münster jedoch nicht und wies die auf die Unterlassung des Angebots gerichtete Klage ab. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass der Klägerin kein Unterlassungsanspruch zustehe. Eine wirtschaftliche Betätigung der Beklagten im Sinne der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen durch die Herstellung der Lichtbilder sei zu verneinen. Die Beklagte werde nicht am allgemein zugänglichen Markt tätig, sondern nur als Behörde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Das Erstellen und Verarbeiten der Fotos könne nicht losgelöst von der hoheitlichen Aufgabe der Beklagten als Pass- bzw. Personalausweisbehörde betrachtet werden. Vielmehr sei das Erstellen der Passbilder ein nicht eigenständig zu bewertender Teil der Tätigkeit des Bürgeramts als Pass- bzw. Personalausweisbehörde, einer Einrichtung, zu der die Gemeinde gesetzlich verpflichtet sei.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.05.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Münster/ra-online

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