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Verwaltungsgericht Mainz, Beschluss vom 25.02.2010
3 L 69/10.MZ -

VG Mainz: Fahrerlaubnisentzug nach verweigertem Drogenscreening rechtmäßig

Direkter Zusammenhang zwischen Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht erforderlich

Die Verweigerung, sich nach dem Auffinden von Amphetamin in der Hosentasche einem Drogenscreening zu unterziehen, hat die Entziehung der Fahrerlaubnis mit sofortiger Wirkung zur Folge. Dies hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall fand die Polizei bei einer Personenkontrolle am Haupteingang eines Campingplatzes in der Hosentasche des Antragstellers ein Tütchen mit einer Kapsel, die 0,3 g Amphetamin enthielt. Die Fahrerlaubnisbehörde forderte den Antragsteller auf, innerhalb von zwei Tagen ein Drogenscreening erstellen zu lassen. Nachdem der Antragsteller dieser Aufforderung nicht nachkam, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde unter Anordnung des Sofortvollzugs die Fahrerlaubnis.

Aussetzung des Sofortvollzugs beantragt

Im Rahmen eines beim Verwaltungsgericht Mainz eingeleiteten Eilverfahrens beantragte der Antragsteller die Aussetzung des Sofortvollzugs.

Bereits einmaliger Konsum von Amphetaminen schließt Fahreignung aus

Die Richter des Verwaltungsgerichts lehnten den Antrag ab. Da der Besitz des vorgefundenen Betäubungsmittels auf Eigenkonsum des Antragstellers hindeute, habe die Fahrerlaubnisbehörde zu Recht Zweifel an dessen Fahreignung gehabt und deshalb das Drogenscreening angeordnet. Denn Amphetamin gehöre zu den so genannten harten Drogen, bei denen bereits der einmalige Konsum die Fahreignung ausschließe, wobei ein Zusammenhang zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Straßenverkehr nicht erforderlich sei. Da sich der Antragsteller dem Drogenscreening nicht innerhalb der gesetzten Frist unterzogen und für dieses Versäumnis keine ausreichenden Gründe vorgebracht habe, habe ihm die Behörde die Fahrerlaubnis zu Recht entzogen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2010
Quelle: ra-online, VG Mainz

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Dokument-Nr.: 9335 Dokument-Nr. 9335

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