wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Mainz, Urteil vom 23.06.2021
3 K 488/20.MZ -

Keine Baugenehmigung für Flugzeughalle in Mainz-Finthen

VG Mainz zum Flächennutzungsplan für einen Flugplatz

Eine weitere Abstellhalle für Kleinflugzeuge auf dem Flugplatz Mainz-Finthen ist baurechtlich nicht genehmigungsfähig, denn deren Errichtung widerspricht dem Flächennutzungsplan der Stadt Mainz, der für das Baugrundstück Wohnbauflächen vorsieht. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz.

Der klagende Luftfahrtverein Mainz e.V. beantragte die Baugenehmigung zur Erstellung einer Abstellhalle für Flugzeuge auf in ihrem Eigentum stehenden Flächen am Flugplatz Mainz-Finthen. Die Halle soll unmittelbar an bestehende Flughafengebäude in Richtung Süden angebaut werden. Die beklagte Stadt versagte die Erteilung der Baugenehmigung unter Hinweis auf den Flächennutzungsplan aus dem Jahr 2000, der dort eine geplante Wohnbaufläche ausweist. Nachdem die Beklagte über den vom Kläger eingelegten Widerspruch nicht entschied, erhob dieser Untätigkeitsklage. Zu deren Begründung machte der Kläger im Kern geltend, die Wohnbauflächenfestsetzung sei funktionslos, weil eine Wohnnutzung - insbesondere unter Lärmgesichtspunkten - realistischerweise nicht neben einem Flugplatz verwirklicht werden könne und die Existenz des Flugplatzes an dieser Stelle auf Dauer rechtlich gesichert sei. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab.

Geplantes Gebäude im Außenbereich hinein nicht privilegiert zulässig

Es bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer weiteren Flugzeughalle. Das in den Außenbereich hinein geplante Gebäude sei dort nicht privilegiert zulässig. Auch als sonstiges Vorhaben sei es im Außenbereich nicht genehmigungsfähig. Es widerspreche dem geltenden Flächennutzungsplan der Beklagten aus dem Jahr 2000, der für den Bereich eine geplante Wohnbaufläche festsetze. Deren Verwirklichung sei nicht offenkundig auf unabsehbare Zeit ausgeschlossen und deshalb funktionslos. Mit der zukunftsgerichteten Festsetzung werde ein neuer Stadtteil zur Erweiterung des bestehenden Wohnungsangebots geplant, der nahezu die gesamte Flugplatzfläche für Wohnzwecke vorsehe. Zu dem vom Kläger befürchteten Lärmkonflikt könne es mit Blick auf die damit verbundene Aufgabe des Flugplatzes nicht kommen.

Fortbestehen des Flugplatzes auf gepachtetem Gelände nicht sicher

Die Umsetzung des Flächennutzungsplans sei auch nicht wegen einer rechtlich gesicherten dauerhaften Erhaltung des Flugplatzes gehindert. Das ganz überwiegende Flugplatzgelände stehe im Eigentum des (von der Beklagten mitgetragenen) Zweckverbandes Layenhof/Münchwald und sei der Betriebsgesellschaft für die Flughafennutzung (nur) befristet bis zum Jahr 2030 verpachtet; eine Verlängerung der Pachtdauer sei ebenso möglich wie eine kurzfristige Kündigung des Pachtvertrags durch jeweils einen Vertragspartner. Die luftverkehrsrechtliche Betriebsgenehmigung stehe ebenso unter dem Vorbehalt des Einverständnisses des Grundstückseigentümers. Auch sonstige Vereinbarungen schrieben nicht die Fortführung des Flugplatzes fest. Eine bloße Änderung der Planungsabsicht der Beklagten nehme der Festsetzung der Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan 2000 ebenfalls nicht ihre Verbindlichkeit. Deshalb komme es hier auf die von der Beklagten eingeleitete Änderung des Flächennutzungsplans, nach dessen Entwurf der Flugplatz beibehalten werden solle, nicht weiter an. Im Übrigen stelle dieser das Baugrundstück zwar als Teil des Flugplatzes dar, erlaube auf diesem jedoch keine Hochbauten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Mainz, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Baurecht | Bauplanungsrecht | Öffentliches Baurecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30516 Dokument-Nr. 30516

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30516

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung