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Verwaltungsgericht Leipzig, Beschluss vom 29.03.2023
5 L 76/23 -

Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Veranstaltung von rechts­extremistischen Konzerten

Verwertbarkeit von Behördenzeugnissen des Verfassungsschutzes

Die wiederholte Veranstaltung von rechts­extremistischen Konzerten rechtfertigt eine Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit. Im Rahmen des gewerberechtlichen Verfahrens sind Behördenzeugnisse des Verfassungsschutzes verwertbar. Dies hat das Verwaltungsgericht Leipzig entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Februar 2023 sah sich ein Gaststättenbetreiber in Sachsen einer sofortigen Gewerbeuntersagung entgegen. Hintergrund der Untersagung war ein Behördenzeugnis des Verfassungsschutzes, wonach der Gaststättenbetreiber wiederholt Konzerte veranstaltete, in denen es zu "Sieg Heil"- und "Heil Hitler"-Rufen, zum Zeigen des Hitlergrußes, dem Skandieren von ausländerfeindlichen Parolen, zur Darbietung verbotener Lieder und zum Verkauf von mit verfassungsfeindlichen Symbolen versehenen Produkten kam. Der Gaststättenbetreiber beantragte gegen die Gewerbeuntersagung Eilrechtsschutz.

Unzuverlässigkeit des Gaststättenbetreibers

Das Verwaltungsgericht Leipzig entschied gegen den Gaststättenbetreiber. Es bestehen keine rechtlichen Bedenken gegen die Gewerbeuntersagung. Der Gaststättenbetreiber habe sich unzuverlässig gezeigt. Die Unzuverlässigkeit ergebe sich daraus, dass er die Begehung von Straftaten in seiner Gaststätte während des Gaststättenbetriebs in erheblichem Umfang duldete. Von einem zuverlässigen Gewerbetreibenden müsse erwartet werden, dass er geeignete Vorkehrungen trifft, um die Begehung von Strafteten zu unterbinden, zu verfolgen und für die Zukunft auszuschließen. Er hätte die jeweiligen Auftritte der Bands sofort bei Begehung von Strafteten abbrechen müssen und die Bands zukünftig nicht mehr einladen dürfen.

Änderung der Hausordnung und Appell an Publikum keine wirksamen Gegenmaßnahmen

Soweit der Gaststättenbetreiber darauf hinwies, dass er seine Hausordnung geändert habe und an das Publikum appelliere sich an die Hausordnung zu halten, bezweifelte das Verwaltungsgericht, dass dies eine Wirkung zeigen wird. Wirksamere Maßnahmen, wie etwa die Zusage, jede Straftat zur Anzeige zu bringen oder bestimmte Bands nicht mehr einzuladen, habe der Gaststättenbetreiber nicht ergriffen.

Verwertbarkeit von Behördenzeugnisse des Verfassungsschutzes

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfen die in den Behördenzeugnissen geschilderten Tatsachen im Verfahren der Gewerbeuntersagung Berücksichtigung finden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.05.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Leipzig, ra-online (vt/rb)

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Dokument-Nr.: 32929 Dokument-Nr. 32929

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