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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 04.02.2010
20 L 109/10, 20 L 113/10, 20 L 114/10 und 20 L 115/10 -

VG Köln: Kein „Glasverbot“ für Kiosk-Betreiber an Karneval

Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen stellt keine "Gefahr" im Rechtssinne dar

Das Verwaltungsgericht Köln hat den Anträgen von vier Kölner Kiosk-Betreibern gegen das von Stadt Köln ausgesprochene „Glasverbot“ an den Karnevalstagen stattgegeben.

Im zugrunde liegenden Fall hatte die Stadt Köln vier Kiosk-Besitzern mit individuellen Ordnungsverfügungen verboten, zu bestimmten Zeiten während des Karnevals Getränke in Glasbehältnissen zu verkaufen.

Vorbeugendes Verbot unzulässig

Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der entsprechenden Klagen gegen die Ordnungsverfügungen angeordnet. Die Kiosk-Betreiber müssen das Verbot damit vorerst nicht befolgen. Maßgebend für die Entscheidung des Gerichts waren dieselben Gründe, die auch im Verfahren eines Anwohners aus dem Zülpicher Viertel zum Erfolg des Antrags geführt haben (vgl. Verwaltungsgericht Köln, Beschluss v. 03.02.2010 - 20 L 88/10 -). So erklärten die Richter, dass allein das Mitführen und Benutzen von Gläsern und Glasflaschen während der Karnevalstage noch keine "Gefahr" im Rechtssinne darstelle. Eine Benutzung von Glasbehältern an sich sei nicht gefährlich. Allein ein mögliches ordnungswidriges oder strafbares Verhalten, wie Sachbeschädigung oder Köperverletzungsdelikte, machen ein vorbeugendes Verbot zur Gefahrenabwehr rechtlich nicht zulässig.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2010
Quelle: ra-online, VG Köln

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