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Verwaltungsgericht Köln, Beschluss vom 26.02.2019
- 13 L 202/19 -
Bundesamt für Verfassungsschutz darf AfD nicht mehr als "Prüffall" bezeichnen
Eingriff in zuzuerkennende Persönlichkeitsrechte der Partei mangels Rechtsgrundlage rechtswidrig und unverhältnismäßig
Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Bundesamt für Verfassungsschutz (Bundesamt) untersagt, die Partei Alternative für Deutschland - AfD als "Prüffall" zu bezeichnen.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Auf einer Pressekonferenz vom 15. Januar 2019 in Berlin teilte der Präsident des Bundesamtes mit, dass die Gesamtpartei
AfD wendet sich gegen Bezeichnung als "Prüffall"
Gegen diese in der genannten Weise in die Öffentlichkeit getragene Mitteilung, die
Bezeichnung als "Prüffall" kommt in der Öffentlichkeit negative Wirkung zu
Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Eilantrag statt. Maßgeblich für die Entscheidung des Gerichts war insbesondere, dass das Bundesverfassungsschutzgesetz für die Mitteilung, eine Partei werde als "Prüffall" bearbeitet, keine Rechtsgrundlage enthalte. Äußerungen von Hoheitsträgern wie dem Bundesamt, durch die in die Rechte einer politischen Partei eingegriffen wird, bedürften nach der Rechtsprechung von Bundesverfassungsgericht und Bundesverwaltungsgericht einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung, die sich nach der klaren Gesetzeslage und insbesondere unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dem vom Bundesamt genannten § 16 Abs. 1 BVerfSchG nicht entnehmen lasse. Der Bezeichnung als "Prüffall" komme in der Öffentlichkeit eine negative Wirkung zu. Dieser Eingriff in die Rechte der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.02.2019
Quelle: Verwaltungsgericht Köln/ra-online (pm)
- AfD-Mitglied scheitert mit Klage auf Unterlassung der Bezeichnung als "Holocaustleugner"
(Landgericht Berlin, Urteil vom 16.01.2018
[Aktenzeichen: 27 O 189/17]) - Rhein-Neckar-Zeitung hat keinen Anspruch auf Unterlassung eines unerwünschten Tweets des AfD Kreisverbands Heidelberg
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 24.10.2018
[Aktenzeichen: 6 U 65/18])
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Dokument-Nr. 27113
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