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Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 24.09.2015
5 L 794/15.KO -

Entziehung eines roten Dauerkennzeichens wegen privater Nutzung und unvollständig geführtem Fahrtennachweisheft zulässig

Merkmal der Zuverlässigkeit bildet wichtige Voraussetzung für Erhalt roten Dauerkennzeichens

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat entschieden, dass die sofortige Entziehung eines sogenannten roten Dauerkennzeichens bei unzuverlässigem Verhalten des Kraft­fahr­zeug­händlers zulässig ist.

Der Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls handelt mit Kraftfahrzeugen. Für Probe-, Prüfungs- und Überführungsfahrten wurde ihm von der zuständigen Behörde ein rotes Dauerkennzeichen zugeteilt, um ihn als Gewerbetreibenden davon zu entlasten, in jedem Einzelfall bei der Zulassungsstelle einen Antrag auf Erteilung eines Kennzeichens stellen zu müssen. Nachdem allerdings festgestellt wurde, dass der Antragsteller das rote Nummernschild an einem Pkw für längere Zeit zum privaten Gebrauch angebracht hatte und die Aufzeichnungen in dem nach dem Gesetz vorgeschriebenen Fahrtennachweisheft unvollständig waren, widerrief die Zulassungsstelle die Erteilung des roten Dauerkennzeichens mit sofortiger Wirkung. Hiergegen wandte sich der Kraftfahrzeughändler mit der Begründung, ihm werde seine geschäftliche Tätigkeit erheblich erschwert.

Kraft­fahr­zeug­händler ist wegen Verletzung der ihm obliegenden Pflichten als unzuverlässig einzustufen

Der Eilantrag hatte keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Neustadt entschied, dass nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften rote Kennzeichen nur an zuverlässige Kraftfahrzeughändler zugeteilt werden dürfen. Das Merkmal der Zuverlässigkeit bilde eine wichtige Voraussetzung, weil der Inhaber des roten Kennzeichens selbst über die jeweils zweckgebundene Zulassung eines Kraftfahrzeugs entscheide und Angaben über das jeweilige Fahrzeug sowie den Zweck der vorübergehenden Zulassung lediglich in einem Fahrtenverzeichnis festzuhalten habe. Da der Antragsteller die ihm mit der Zuteilung des roten Kennzeichens obliegenden Verpflichtungen nicht eingehalten habe, sei er unzuverlässig. So habe der Antragsteller das rote Kennzeichen zu nicht gestatteten Zwecken verwendet. Überdies seien Aufzeichnungen im Fahrtennachweisheft unvollständig, weil sie den jeweiligen Fahrer nicht erkennen ließen. Bei einer solchen Sach- und Rechtslage könne es dem Antragsteller nicht länger überlassen bleiben, selbst über die Zulassung eines Kraftfahrzeugs zu entscheiden. Das gebiete der Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer. Es könne weder hingenommen werden, dass aufgrund der Entscheidung des Antragstellers Fahrzeuge ohne Betriebserlaubnis am öffentlichen Straßenverkehr teilnähmen, noch dass sich aufgrund unzureichender Aufzeichnungen Verkehrsverstöße nicht aufklären sowie etwaige Schadensersatzansprüche nicht durchsetzen ließen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.10.2015
Quelle: Verwaltungsgericht Koblenz/ra-online

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Dokument-Nr.: 21695 Dokument-Nr. 21695

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Kommentare (2)

 
 
Antefix schrieb am 12.10.2015

Der letzte Satz der Entscheidung ist der Wichtigste. Und die Dunkelziffer bei Pferdehändlern ganz besonders hoch. Insofern...

Robert Merz schrieb am 12.10.2015

Dieser Richter hatte es einfach, die Rechts- und Beweislage war eindeutig.

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