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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 07.03.2007
2 K 1442/06.KO -

Keine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis für Stabsärztin

Entlassungswunsch aus Gewissensgründen muss nachvollziehbar dargelegt werden

Eine Stabsärztin bei der Bundeswehr kann auf Antrag aus dem Soldatenverhältnis entlassen werden, wenn sie nachvollziehbar darlegt, dass ihr ein Verbleiben im Dienst aufgrund einer Gewissensentscheidung unzumutbar ist. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Die Klägerin, eine Stabsärztin, steht seit 1996 im Dienst der Bundeswehr. Innerhalb dieser Zeit absolvierte sie erfolgreich ihr Medizinstudium. Das Ende ihrer Dienstzeit wurde auf den 31. Dezember 2012 festgesetzt. Im März 2006 beantragte die Klägerin dann ihre Entlassung aus der Bundeswehr wegen besonderer Härte und führte u. a. aus: Der Zwang, gegen ihr Gewissen in der Bundeswehr dienen zu müssen, sei für sie eine schwerwiegende Beeinträchtigung. Sie stehe nach der in ihr gewachsenen Erkenntnis, zu einer Tötungsmaschinerie zu gehören, in einem tiefen inneren Konflikt. Sie habe festgestellt, dass die USA völkerrechtswidrige Kriege führten und weder Menschenrechte noch internationales Recht achteten. Die Bundeswehr mache mit ihrer Unterstützung den Krieg im Irak erst möglich. Der Entlassungsantrag der Stabsärztin wurde abgelehnt. Nach erfolgloser Beschwerde erhob sie beim Verwaltungsgericht Koblenz Klage, die abgewiesen wurde.

Die Voraussetzungen für eine Entlassung, so das Gericht, lägen nicht vor, da das Verbleiben im Dienst für die Klägerin keine besondere Härte bedeute. Zwar könne eine solche Härte auch dann gegeben sein, wenn die Ablehnung des Kriegsdienstes aus Gewissensgründen im Raum stehe. Die Gründe für die Umkehr ihrer Einstellung zur Bundeswehr müsse die Klägerin aber hinreichend nachweisen. Dies sei ihr nicht gelungen. Sie habe zunächst kein Ereignis geschildert, das als selbst erlebtes Schlüsselergebnis die von ihr behauptete Gewissensentscheidung plausibel mache. Gespräche mit Dritten, die schwierige militärische Situationen erlebt hätten, oder eine Auseinandersetzung mit Kriegsfilmen reichten hierfür regelmäßig nicht. Für einen Wandlungsprozess der Klägerin hinsichtlich ihrer Einstellung zum Dienst in der Bundeswehr sei gleichfalls nichts ersichtlich. Erst im Februar 2006 habe sie sich an die Truppenärzte und erst im März 2006 an ihren Dienstherrn gewandt. Noch im Jahr 2006 habe sie Schießübungen getätigt und im Sommer 2003 einen Militärwettkampf absolviert. Die Soldatin habe sich auch nicht entsprechend ihrer geistigen Fähigkeiten mit der ihre Gewissensnot angeblich auslösenden Problematik des Kriegsdienstes auseinandergesetzt. Sie übe lediglich pauschal Kritik an den Auslandseinsätzen der Bundeswehr. Zudem differenziere sie nicht zwischen dem Sanitätsdienst und dem Dienst mit der Waffe. Insgesamt habe das Gericht den Eindruck, dass bei der Klägerin keine Gewissenentscheidung gegen den Dienst in der Bundeswehr, sondern eine rationale Entscheidung für den Arztberuf außerhalb der Streitkräfte vorliege.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.04.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 14/07 des VG Koblenz vom 04.04.2007

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