wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Dienstag, 19. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(2)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Kassel, Urteil vom 05.05.2021
7 K 1029/18.KS -

VG Kassel erklärt Polizeieinsatz im Zusammenhang mit einer Abschiebung für rechtens

Blockade eines Streifenwagens nicht durch Versammlungs­freiheit geschützt

Das Verwaltungsgericht hat die Klage gegen polizeiliche Maßnahmen im Zusammenhang mit einer Abschiebung abgewiesen.

Der Kläger hat gegen polizeiliche Zwangsmaßnahmen Klage mit dem Ziel erhoben, die Rechtswidrigkeit dieser festzustellen. Er habe an der Blockade eines Streifenwagens teilgenommen und sei durch die rechtswidrigen Zwangsmaßnahmen nicht unerheblich verletzt worden. Am 23. April 2018 gegen 01.00 Uhr nahmen mehrere Polizeibeamte einen syrischen Staatsangehörigen zur Durchführung einer Abschiebung in Witzenhausen fest. Nach Verbringung des syrischen Staatsangehörigen in den Streifenwagen blockierten anwesende Personen die Abfahrt des Streifenwagens. Versuche der Polizeibeamten, die Personen durch Wegschieben, Wegstoßen und Wegziehen zu entfernen, blieben zunächst ohne Erfolg. Es kamen weitere Personen hinzu. Letztlich befanden sich ca. 50 - 70 Personen um den Streifenwagen. Die Blockade um den Streifenwagen wurde nach Eintreffen weiterer Polizeikräfte unter Einsatz von körperlicher Gewalt, teils unter Verwendung des Schlagstocks und von Reizgas, aufgelöst.

Blockade von Streifenwagen stellt keine Versammlung nach Versammlungsgesetz dar

Das VG hat die Klage abgewiesen. Die Klage erweise sich als unzulässig soweit der Kläger die Rechtswidrigkeit des Einsatzes von Reizgas begehrt. Es fehle an dem hierfür erforderlichen Feststellungsinteresse. Das Gericht habe nicht feststellen können, dass der Kläger vom Reizgaseinsatz tatsächlich betroffen gewesen sei. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die gegenüber dem Kläger ergriffenen Zwangsmaßnahmen hätten sich als rechtmäßig erwiesen. Die Anwendung polizeirechtlicher Zwangsmaßnahmen nach dem Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung sei nicht aufgrund versammlungsrechtlicher Regelungen unzulässig gewesen. Denn bei der Blockade des Streifenwagens habe es sich nicht um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gehandelt. Im Übrigen habe sich insbesondere auch der Schlagstockeinsatz gegen den Kläger in der konkreten Situation als verhältnismäßig erwiesen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Kassel, ra-online (pm/aw)

Aktuelle Urteile aus dem Polizeirecht | Ordnungsrecht | Versammlungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Abschiebung | Blockaden | Blockade | Gewaltanwendung | Polizei | Sitzblockade | Sitzstreik

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 30227 Dokument-Nr. 30227

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil30227

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung