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Verwaltungsgericht Greifswald, Beschluss vom 23.02.2021
- 4 B 335/21 HGW -
Keine Befreiung von der Maskenpflicht an Schulen ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen
Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung stellt keine Beeinträchtigung des Grundrechts auf körperliche Unversehrtheit dar
Das Verwaltungsgericht Greifswald hat mit Beschluss einen einstweiligen Rechtsschutzantrag einer Grundschülerin der Jahrgangsstufe 2, dass ihr durch den Schulleiter vorläufig eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen ist, die sie von der Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung in der Schule befreit, abgelehnt.
Die Antragstellerin besucht eine Grundschule auf der Insel Rügen. Wegen einer 7-Tage-Inzidenz von unter 50 pro 100.000 Einwohner im Landkreis Vorpommern- Rügen findet nach § 7 b der Zweiten Verordnung zur Eindämmung der Atemwegserkrankung COVID-19/Übertragung SARS-CoV-2 im Bereich von
Befreiung von Maskenpflicht nur mit Nachweis gesundheitlicher Beeinträchtigungen möglich
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung ausgeführt, dass die Pflicht zum Tragen der
Schutz von Leben und Gesundheit überwiegt Handlungsfreiheit
Die Antragstellerin werde durch die Verpflichtung zum Tragen der Mund-Nase- Bedeckung auch nicht in ihren Grundrechten auf allgemeine Handlungsfreiheit sowie in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verletzt. Diese Rechte könnten durch oder aufgrund eines Gesetzes, vorliegend durch die 2. Schul-Corona-Verordnung M-V, eingeschränkt werden. Im Hinblick auf die mit der Anordnung der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.02.2021
Quelle: Verwaltungsgericht Greifswald, ra-online (pm/aw)
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Dokument-Nr. 29896
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