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Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 03.04.2012
5 B 199/11 -

Zensus 2011 verstößt nicht gegen Grundrechte

Einschränkungen des Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig

Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat einen Verstoß gegen die Grundrechte durch die Haushaltsbefragung im Rahmen des Zensus 2011 (sogenannte Volksbefragung) verneint und einen gegen die Befragung gerichteten Eilantrag abgelehnt.

Der 45-jährige Antragsteller des zugrunde liegenden Streitfalls lebt in Wolfsburg in einem Haushalt, der im Rahmen der Haushaltsstichprobe des Zensus 2011 Fragen beantworten sollte. Dies lehnte er gegenüber einer Interviewerin ab. Auch die ihm von der Stadt Wolfsburg übersandten Fragebögen füllte er trotz wiederholter Erinnerungen und der Androhung eines förmlichen Bescheides nicht aus. Daraufhin forderte die Stadt ihn im September 2011 mit "Heranziehungsbescheid" auf, die vom Zensusgesetz verlangten Auskünfte zu erteilen. Außerdem setzte sie ein Zwangsgeld von 300 Euro gegen ihn fest, nachdem er auch auf eine entsprechende Androhung nicht reagiert hatte.

Antragssteller sieht sich im Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt

Seinen Eilantrag beim Verwaltungsgericht Braunschweig gegen den Heranziehungsbescheid begründete der Antragsteller im Wesentlichen damit, dass die gesetzlichen Auskunftspflichten seiner Auffassung nach sein Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen.

Im Zensusgesetz geregelte Auskunftspflicht verstößt nicht gegen Grundrechte

Nach der Entscheidung des Verwaltungsgericht ist im Eilverfahren nicht ersichtlich, dass die im Zensusgesetz geregelte Auskunftspflicht gegen Grundrechte verstößt. Das Gesetz greife zwar in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Einschränkungen dieses Grundrechts seien aber im überwiegenden Allgemeininteresse zulässig, wenn sie auf einer verfassungsgemäßen gesetzlichen Grundlage beruhen. Der Gesetzgeber müsse insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten und durch organisatorische und verfahrensrechtliche Vorkehrungen der Gefahr entgegenwirken, dass Persönlichkeitsrechte verletzt werden. Diese Voraussetzungen dürften nach dem Zensusgesetz erfüllt sein.

Daten können nicht identifiziert und rückverfolgt werden

Die Datenerhebung diene legitimen Zwecken, weil sie unter anderem dazu benötigt werde, um europarechtliche Berichtspflichten der Bundesrepublik zu erfüllen. Die Befragung belaste den Antragsteller auch nicht übermäßig. Sie betreffe entweder den "Gemeinschaftsbezug des Individuums", soweit z. B. Angaben zu Ausbildung und Berufstätigkeit abgefragt würden, oder überlasse es dem Betroffenen, Angaben freiwillig zu machen (z. B. hinsichtlich Religion oder Glaubensrichtung). Daten würden nur anonymisiert zu statistischen Zwecken verarbeitet. Der Gesetzgeber habe nach der im Eilverfahren möglichen Prüfung hinreichend dafür gesorgt, dass alle Daten nicht identifiziert und rückverfolgt werden können. Das Gericht nimmt dazu auch auf die Rechtsprechung anderer Verwaltungsgerichte Bezug.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.05.2012
Quelle: Verwaltungsgericht Braunschweig/ra-online

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Dokument-Nr.: 13476 Dokument-Nr. 13476

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