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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 17.04.2013
VG 3 K 1020.11 -

Welthumanistentag: Keine Unterrichtsbefreiung im Wege der Selbsthilfe

Schule muss unentschuldigten Fehltag nicht vom Zeugnis des Schülers streichen

Ein Schüler, der am Welthumanistentag (21. Juni) dem Unterricht fernbleibt, hat keinen Anspruch darauf, dass ein im Zeugnis eingetragener unentschuldigter Fehltag gestrichen wird. Er kann ferner nicht beanspruchen, dass der Welthumanistentag in den Ausführungsvorschriften der Berliner Schulverwaltung als einer der Feiertage aufgenommen wird, für die generell unterrichtsfreie Tage vorgesehen sind. Dies entschied das Verwaltungsgericht Berlin.

Im zugrunde liegenden Streitfall begehrten die Eltern eines 13-jährigen Schülers, der ein Gymnasium in Berlin-Spandau besucht, die Korrektur seines Zeugnisses wegen des Eintrags, am 21. Juni 2011 unentschuldigt gefehlt zu haben. Sie beriefen auf ihre humanistische Weltanschauung und darauf, dass der 21. Juni der Welthumanistentag sei. Zudem begehrten sie, diesen Tag in das Verzeichnis der unterrichtsfreien Tage aufzunehmen.

Schüler hätte Unterrichtsbefreiung ggf. gerichtlich geltend machen müssen

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage jedoch ab. Ein Anspruch auf Korrektur des Zeugnisses bestehe nicht, weil dieses keine falschen Angaben enthalte. Vielmehr treffe es zu, dass der Schüler am fraglichen Tag ohne Entschuldigung, d.h. ohne eine Beurlaubung oder Befreiung erhalten zu haben, gefehlt habe. Er habe die Unterrichtsbefreiung nicht im Wege der Selbsthilfe durchsetzen dürfen, sondern die Unterrichtsbefreiung zuvor ggf. auch gerichtlich geltend machen müssen. Einen Anspruch auf Änderung der allgemeinen Verwaltungsvorschrift, in der geregelt ist, dass bestimmte Feiertage ohne Weiteres als unterrichtsfrei gelten und für andere ein Beurlaubungsantrag gestellt werden muss, hätten die Kläger nicht. Diese Entscheidung bleibe im Ermessen der Behörde. Ungeachtet dessen stelle sich für die Jahre 2013 - 2015 die Frage nicht, weil der 21. Juni jeweils in die Schulferien bzw. auf einen ohnehin schulfreien Tag falle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online

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Dokument-Nr.: 15672 Dokument-Nr. 15672

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