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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 09.12.2009
VG 11 A 295.08 bis VG 11 A 303.08 sowie VG 11 A 315.08 und VG 11 A 560.08 -

VG Berlin: Umweltzone in Berlin rechtmäßig

Fahren in Umweltzone ausschließlich mit grüner Plakette für weitere Reduzierung der Schadstoffe zulässig

Die Einrichtung der Berliner Umweltzone innerhalb des inneren S-Bahn-Rings und die Einschränkung, die Umweltzone nur noch mit einer grünen Plakette befahren zu dürfen, ist rechtmäßig. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.

Die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung hat im August 2005 mit einem Luftreinhalte- und Aktionsplan u.a. festlegt, dass ab dem 1. Januar 2008 nur noch Kraftfahrzeuge mit roter, gelber und grüner Plakette in die vom inneren S-Bahn-Ring begrenzte Umweltzone einfahren dürfen. Ab dem 1. Januar 2010 ist dies nur noch Fahrzeugen mit grüner Plakette erlaubt. Gegen die Einrichtung dieser Umweltzone hatten elf vom ADAC unterstützte Kläger unter Berufung auf entsprechende Gutachten im Wesentlichen geltend gemacht, die Umweltzone zeige keine Wirkung auf die Feinstaubbelastung.

Grenzwerte zweifelsfrei überschritten – Berliner Senat zur Ergreifung von Maßnahmen zur Luftreinhaltung verpflichtet

Das Verwaltungsgericht hat die Klagen abgewiesen. Der Luftreinhalte- und Aktionsplan vom August 2005 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Aus den in den Vorjahren festgestellten Feinstaub- und Stickstoffdioxidwerten ergebe sich zweifelsfrei, dass die bestehenden Grenzwerte überschritten worden und für die Zukunft weitere Überschreitungen zu befürchten gewesen seien. Vor diesem Hintergrund sei der Berliner Senat verpflichtet gewesen, Maßnahmen zur Luftreinhaltung zu ergreifen. Der 104 Seiten umfassende Plan enthalte eine ausführliche Analyse und einen detaillierten Maßnahmenkatalog. Die ergriffenen Maßnahmen seien auch verhältnismäßig, da sie grundsätzlich geeignet seien, eine Reduzierung der genannten Schadstoffe zu bewirken.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.12.2009
Quelle: ra-online, VG Berlin

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Dokument-Nr.: 8905 Dokument-Nr. 8905

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