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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 18.07.2022
- 4 L 281/22 -
Gewerberechtliche Unzuverlässigkeit wegen Auffindens von erheblichen Mengen Drogen und einer Waffe in Gewerberäumen
Vorwurf der Beteiligung an Straftaten oder der fehlenden Verhinderung der Straftaten
Werden in den Gewerberäumen eine erhebliche Menge von Drogen und eine Waffe aufgefunden, so spricht dies für die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden. Der Gewerbetreibende hat sich entweder selbst an Strafteten beteiligt oder die Begehung der Straftaten nicht verhindert. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Juni 2022 wurde einer Frau mit sofortiger Wirkung die Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit untersagt. Hintergrund dessen war, dass in dem von ihr betriebenen Späti im Rahmen einer polizeilichen Durchsuchung ca. 15 kg Heroin, 1,1 kg Kokain, 5,8 kg Haschisch und eine Schusswaffe aufgefunden wurde. Gegen die Untersagung erhob die Gewerbetreibende Klage und beantragte Eilrechtsschutz. Sie gab an, von den
Kein Eilrechtsschutz wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit
Das Verwaltungsgericht Berlin wies den Antrag auf Eilrechtsschutz zurück. Seiner Auffassung nach sei die
Vorwurf der Beteiligung an Straftaten oder der fehlenden Verhinderung der Straftaten
Das Auffinden der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.09.2022
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (vt/rb)
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Dokument-Nr. 32127
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