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Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 16.11.2023
26 K 134/22 und 26 K 459/23 -

Verfassungswidrige Alimentation kinderreicher Richter in den Jahren 2011 bis 2020

BVerfG soll über Berliner Richterbesoldung entscheiden

Die familienbezogenen Besoldungs­bestandteile der Berliner Richter und Staatsanwälte mit drei und vier Kindern waren nach Überzeugung des Verwaltungsgerichts Berlin im Zeitraum 2011 bis 2020 verfassungswidrig zu niedrig bemessen. Da nur das Bundes­verfassungs­gericht verbindlich die gesetzlich geregelten Familienzuschläge für verfassungswidrig erklären kann, hat das Verwaltungsgericht Berlin diese Frage dem Bundes­verfassungs­gericht vorgelegt. Die Feststellungen sind auf weitere Besoldungsgruppen, insbesondere die für Beamten geltende A-Besoldung, übertragbar.

Die Klägerinnen der entschiedenen Verfahren sind Richterinnen des Landes Berlin. Richter und Staatsanwälte erhalten monatlich einen Grundbetrag nach der R-Besoldung (auch um deren Verfassungswidrigkeit wird gestritten, vgl. zuletzt dazu Pressemitteilung Nr. 25/2023). Je nach familiärer Situation wird die Grundbesoldung um sog. Familienzuschläge erhöht, wobei es insbesondere auf die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder ankommt. Die Richterin im Verfahren VG 26 K 134/22 befindet sich in der (Eingangs-)Besoldungsgruppe R 1 und hat drei Kinder, die Richterin des Verfahrens VG 26 K 459/23 hat vier Kinder und wurde bis zu ihrer Beförderung im Jahr 2017 nach R 1, seitdem nach R 2 besoldet. Die Richterinnen berufen sich auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach die familienbezogenen Besoldungsbestandteile ab dem dritten Kind 115 Prozent des grundsicherungsrechtlichen Bedarfs betragen müssen, der sich insbesondere aus den Regelbedarfssätzen, den Kosten der Unterkunft und Heizung sowie dem Bedarf für Bildung und Teilhabe zusammensetzt.

Berlin hat BVerfG-Rechtsprechung nicht eingehalten

Nach den eingeholten Auskünften und Berechnungen des VG wurden die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts in den Jahren 2011 bis 2020 weder für das dritte noch für das vierte Kind eingehalten. Die für das dritte und vierte Kind gewährte zusätzliche Nettoalimentation erreiche nicht einmal die Summe der Leistungen, die ein Grundsicherungsempfänger für seine Kinder erhalte, und damit erst recht nicht die verfassungsrechtlich geforderten 115 Prozent.

2021 wurde der Familienzuschlag deutlich erhöht

Zunächst war auch die familienbezogene Besoldung im Jahr 2021 Gegenstand der Klagen. Aufgrund einer deutlichen Erhöhung des Familienzuschlags für kinderreiche Familien in diesem Jahr war der verfassungsrechtlich gebotene Abstand zur Grundsicherung nach den Berechnungen des Gerichts jedoch gewahrt. Die Klägerinnen nahmen daher für das Jahr 2021 ihre Klagen zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.12.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin, ra-online (pm/ab)

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